Frage im Expertenforum Recht an Nicola Bader:

Kündigung im EU wg. Schließung der Abteilung

Frage: Kündigung im EU wg. Schließung der Abteilung

Mitglied inaktiv

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Guten Tag, ich arbeite im Erziehungsurlaub auf 19-Stunden-Basis. Nun droht mir wegen Schließung der Abteilung (Bau) die Kündigung, "in Ausnahmefällen sei das möglich". Meines Erachtens bin ich auch für andere Abteilungen einsatzfähig, da ich in der Verwaltung tätig bin. Der Betrieb hat insgesamt ca. 160 Mitarbeiter. Meine Frage lautet: Wie muss ich reagieren, wenn ich das Kündigungsschreiben erhalte,- MUSS ich zum Anwalt oder kann ich selbst Widerspruch einlegen, ist diese Kündigung überhaupt rechtens ohne Hinzuziehung des Versorgungsamtes,- gibt es Fristen, die ich einhalten muss? Ich danke für Ihre Antwort, mit Grüßen, Gesine Reuter


Nicola Bader, Rechtsanwältin

Nicola Bader, Rechtsanwältin

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Liebe Gesine, liebe Inger, hier gilt nicht das MuSchG sondern das BErzGG. Im Prinzip beinhaltet es aber das Gleiche. Wichtig ist, dass eine Prüfung der Wirksamkeit der Kündigung durch (je nach Bundesland) die Gewerbeaufsichtämter vorgenommen wird. Wenn Sie mir Ihr BuLand mitteilen, kann ich sagen, wer zuständig ist. Wichtig ist, dass Sie innerhalb von drei Wo. nach Erhalt der Kündigung Klage einreichen müssen. onst ist die Frist rum. Also: wenn die Behörde innerhalb der Frist zu keiner Entscheidung kommt, klagen. Gruß, NB


Mitglied inaktiv

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Hallo Gesine, ich habe mal im MuSchG nachgesehen:Eine teilweise Stillegung des Betriebes,aber nur OHNE die Möglichkeit der Umsetzung an einen anderen Arbeitsplatz,ist eine Ausnahme vom Kündigungsverbot. Erst nach der Zustimmung der Aufsichtsbehörde kann der AG rechtswirksam kündigen; eine früher erklärte Kündigung ist unwirksam. Nach Zustimmung der Behörde muß die Kündigung schriftlich erfolgen und den Grund enthalten. Wird einer Frau verbotswidrig gekündigt,so sollte sie sich damit ausdrücklich NICHT EINVERSTANDEN erklären und den AG sofort (am besten schriftlich) auffordern, innerhalb einer bestimmten Frist die Kündigung zurückzunehmen. Wird die Kündigung nicht zurückgenommen, sollte man Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung,daß die Kündigung unwirksam ist, einreichen (Geht auch mündlich vor Ort. Kann man auch selbst machen).


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