Mitglied inaktiv
Hallo Frau Bader, 1. Frage Für ein Kind wird eine Versicherung zum Zwecke der Absicherung der Berufsausbildung abgeschlossen, z.B. Ausbildungs- oder Aussteuerversicherung (wie sich die Versicherung genau nannte, weiß ich leider nicht). Bei der Trennung der Eltern, erklärte sich der Vater bereit, diese Versicherung weiterhin für die Tochter zu zahlen, es war eine mündliche Vereinbarung. Ex-Frau und Tochter verließen sich darauf, vor allen Dingen, als es um die Berufswahl ging, der Traumberuf der Tochter geht nur über einen schulische Ausbildung, die Schulgeld kostet. Bei der Entscheidung für diese Ausbildung sind beide davon ausgegangen, dass wenn alle Stränge reißen, diese Versicherung noch da ist. Ca. 13 Jahre nach der Trennung, die Tochter ist inzwischen 19 Jahre alt, fragten die beiden beim Vater nach, wie es mit dieser Versicherung aussieht, wann diese zur Auszahlung kommt. Darauf erhielten die beiden die Antwort, dass er die schon vor Jahren gekündigt hat, mit der Begründung, dass es ist ja schließlich SEIN Geld war!!! Darf der Vater das? Er hat die Versicherung gekündigt, ohne weder seine Ex-Frau noch seine Tochter davon in Kenntnis zu setzen und sich das bis dahin angesparte Geld, das zur Absicherung seiner Tochter gedacht war in seine eigene Tasche gesteckt. Hat die Tochter eine Möglichkeit IHR Geld wiederzubekommen, wenigstens das was bis zur Kündigung der Versicherung angespart wurde? 2.Frage Auf eine frühere Frage nach dem Unterhalt für ein volljähriges Kind, antworteten sie mir, dass Unterhaltsanspruch besteht, wenn sich das Kind in Erstausbildung befindet. Wie ist Erstausbildung hier definiert? Wie ist das zum Beispiel, wenn der eigentliche Wunschberuf nur erlernbar ist, wenn eine vorherige Ausbildung hierfür als Grundlage verlangt wird. Zum Beispiel, um Erzieherin erlernen zu können, muss man als Grundlage eine vorherige Ausbildung in einem sozial-pädagogischen Beruf haben? Vielen Dank für Ihre Mühe
Hallo, 1. Wenn der Vater Versicherungsnehmer war und es keinen Titel gibt sieht es mehr als schlecht aus 2. Das kommt auf den Einzelfall an. Eine anerkannte beendete Ausbildung beendet den Anspruch. Erzieher kann man doch auch ohne eine andere Grundausbildung werden. Liebe Grüsse, NB
Mitglied inaktiv
Hallo, zu 1.) können Mutter und Tochter leider nichts machen...der Vater war Versicherungsnehmer, die Versicherung lief auf seinen namen, und er konnte rein rechtlich die Versicherung kündigen und den Rückkaufswert eigenmächtig verwenden *sorry* diese Ausbildungs- oder Aussteuerversicherungen sind nämlich nichts anderes als Lebensversicherungen, die auf einen Elternteil abgeschlossen werden und im Idealfall dem Kind zugute kommen. Hier hätte die Mutter seinerzeit eine notarielle Scheidungsfolgenvereinbarung verlangen müssen, worin die Zahlung und Ausschüttung der Versicherung klar geregelt sind. zu 2.) hast Du grundsätzlich Recht, aber ich wußte noch nicht, dass man als Erzieherin vorher eine andere Ausbildung absolvieren muß?!? Die Erzieherinnen in den früheren KiGas meiner Kinder hatten normal mittlere Reife und dann eine Ausbildung als Kindergärtnerin/Erzieherin...allenfalls ein FSJ dazwischengeschaltet, aber dafür bekommt das Kind ja Geld vom Staat und ist nicht auf Unterhalt angewiesen. Aber grds. hast Du Recht...wenn die Tochter nachweisen kann, dass die vorhandene Ausbildung Voraussetzung für die folgende ist und sie diese lückenlos und zielstrebig absolviert, steht ihr grds. weiterhin Unterhalt (aber von beiden Eltern) zu. LG M.
Mitglied inaktiv
Hi Murmeline, vielen dank für deine Antwort, ja bei uns in Sachsen ist das mit der sozial-pädagogischen Ausbildung so, wurde uns bei der Berufsberatunbg so gesagt. Das steht auch in den Zugangsvoraussetzungen der Schulen, die Erzieherinnen ausbilden. Vielen Dank nochmal und einen schönen Sonntag noch LG Petra
Mitglied inaktiv
Hallo Frau Bader, vielen Dank für Ihre Antwort, es ist aber doch so, dass die Zugangsvoraussetzungen um Erzieherin zu werden so sind wie ich beschrieben hatte (hier eine Schule, bei der man es unter Aufnahmevoraussetzungen nachlesen kann: http://www.dpfa-akademiegruppe.com/index.php?shlink=1389). Der als Grundlage erlernte Beruf ist bei uns Kinderpflegerin. Viele Grüße Petra
Hallo, dann würde ich genau so im Falle einer gerichtl. Entscheidung argumentieren. Was dabei herauskommt, entscheidet der Richter... Liebe Grüsse, NB
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