Mitglied inaktiv
Hallo Frau Bader! Ich war jetzt über 8 Jahre durchgehend im Erziehungsurlaub. Im Juli diesen Jahres endet mein Erziehungsurlaub und ich wollte gerne 12 Std. in der Woche als Teilzeit dort wieder arbeiten (war früher nie ein Problem dort, aber die Zeiten ändern sich und es wird leider nicht mehr so gehandhabt). Jetzt hatte ich gestern ein Gespräch in der Personalabteilung, weil ich mich dort gemeldet hatte (ich möchte ja gerne wieder arbeiten, aber bedingt durch 3 Kinder im Alter von noch 2 bis 8 Jahren ist das nicht mehr in vollem Umfang möglich), dort wollte man dann hören wie ich mir das vorstelle. Kurz und gut......sie machen mir da keine Hoffnung, daß sie was für mich haben zu den Zeiten wie ich könnte........endgültigen Bescheid bekomme ich aber erst im April. Als ich meinen Erziehungsurlaub angefangen hab stand in dem Schreiben, daß ich halt nur Vollzeit zurückkommen kann, anderernfalls könnte man gerne darüber reden (haben wir ja gestern) und ansonsten müsste ICH kündigen. Ist es dann nicht so, daß ich dann gar kein Arbeitslosengeld bekommen würde? Und dann auch für 3 Monate gesperrt bin? Wie läuft es dann mit der Krankenversicherung? Ist es nicht auch möglich, daß der AG mich dann kündigen muß, weil er hat ja nichts für mich? Liebe Grüße Anja
Hallo, Ein Anspruch auf Teilzeit besteht nach dem Teilzeitarbeitsgesetz unabhängig von EU, wenn: - mind. 15 AN ohne Azubis da sind (dazu zählen auch die im EU) - Sie länger als 6 Mo. dort arbeiten - Sie mind. 3 Mo. lang 15 - 30 Std/wo. arbeiten wollen - Sie dies dem AG mind. 3 Mo. vor Beginn schriftlich mitgeteilt haben - dem Anspruch keine wichtigen betrieblichen Gründe entgegenstehen (diese muss der AG bis 1 Mo. vor Beginn plausibel darlegen) - die Teilzeit muss in Art und Bezahlung der früheren Beschäftigung angeglichen sein. Eine Benachteiligung ist nicht zulässig, Ebenso eine Umstellung des Vertrages, z.B. von unbefristet auf befristet. Laut Gesetz soll die Teilzeit zwischen 15 und 30 Std. liegen. Der AG ist nicht verpflichtet, bestimmten Arbeitszeiten zuzustimmen (z.B. zwei Tage ganztags). Es soll da eine gütliche Einigung getroffen werden. Aber ein Anspruch auf Abfindung besteht nicht-eben nur bei gütlicher Einigung. Wenn dies nicht möglich ist, bleibt nur der Weg zum Anwalt. Viel hierzu bei www.teilzeit-info.de Wenn Sie kündigen, ist es ganz schlecht, denn Sie sind dann evtl. gesperrt und haben grundsätzlich nur teilweise Ansprüche auf Arbeitslosengeld. Ausserdem ist dann zu klären,ob Sie sich familienversichern können. Wenn Sie jedoch Ansprüche auf staatliche Hilfe haben, sind Sie hierüber auch kk-versichert. Gruß, NB Gruß, NB
Mitglied inaktiv
Hallo Anja, erinnerst Du Dich an mich? Wichteln? :o) Ich kann Dir sagen, dass Dein AG nur verpflichtet ist, Dir Deinen alten Arbeitsplatz zurück zu geben. Also den mit vollem Umfang. Alles andere an Stundenreduzierungen muss man beantragen und hoffen, hoffen, hoffen... Ich drück Dir die Daumen!
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