Kimdee
Hallo
Ich hätte mal eine Frage an euch.. es geht um das Thema Elterngeld.
Ich habe am 20.10.20 einen kleinen Jungen bekommen.
Der Vater des Kindes ist bis zum 20.01.2021 in Elternzeit.
Wir leben nicht in einem gemeinsamen Haushalt aber er ist von morgens bis abends bei uns. Schlafen tut er nicht bei uns.
Reicht das aus, damit der Vater des Kindes Elterngeld bekommt? Dar er ja überwiegend bei uns ist.. nur halt in der Nacht nicht.
Im Internet steht mal ' Ja ' mal ' nein '.
Hallo, Das Kind muss im selben Haushalt wie der Antragsteller leben. Dies ist der Fall, wenn es mit ihm eine auf Dauer angelegte häusliche Gemeinschaft hat, in der es betreut wird. Eine „auf Dauer“ an-gelegte häusliche Gemeinschaft bedeutet hier, dass es sich nicht lediglich um eine unbeständige häusliche Gemeinschaft handeln darf, sondern dass das Kind zumindest für die Dauer des Elterngeldbezuges in häuslicher Gemeinschaft mit dem Elternteil lebt und von diesem betreut wird. Dies kann z.B. dann der Fall sein, wenn der eine Elternteil für eine bestimmte Zeit – beispielsweise für die Bezugsmonate beim Elterngeld – im Haushalt des anderen Elternteils wohnt und dort das gemeinsame Kind betreut. (S. Richtlinien zum BEEG, 1.1.1.2.2.) Liebe Grüße NB
Port
Eigentlich müsste er mit dem Kind in einem Haushalt wohnen...
mellomania
nein. der elterngeldbereichtige MUSS mit dem kind zusammen in einem haushalt leben. wenn das kind die elterngeldzeit über immer bei ihm wäre und es dort gemeldet wäre, dann ja. so aber nicht
MamavonMia123
Er bekäme, wie schon geschrieben, nur EG wenn er bei Euch gemeldet wäre (Also mit dem Kind im einen Haushalt wohnt). . Aber dir als Alleinerziehende stehen dafür 14 Monate statt 12 Monate Basisgeld zu...
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