Guten Tag,
Ich gehe langsam auf den ET zu, und möchte mich jetzt endlich mit dem Elterngeld Antrag befassen, damit dieser zumindest weitgehend vorbereitet ist. Nun habe ich 2 Fragen im Bezug darauf.
Frage 1: Wie muss ich erhaltenes Krankengeld mit angeben bzw einrechnen?
Es ist so dass ich diese Jahr bis Mitte/Ende Juni Krankengeld erhalten habe, und danach wieder ganz normal mein Grundgehalt. Da ich jetzt keine monatlichen Abrechnungen erhalten habe, sondern mir das Geld einfach nur nach jeder Verlängerung der Krankmeldung überwiesen wurde. Jetzt weiss ich einfach nicht genau wie das nun korrekt angeben werden muss.
Frage 2: Bei unserem Sohn liegt die Wahrscheinlichkeit bisher sehr hoch dass er zwischen den Jahren auf die Welt kommt. Der ET wird auf den 29.12 bzw. den Zeitraum vom 29.12-04.01 geschätzt. Wenn der kleine Mann jetzt in den ersten Tagen im Januar zur Welt kommt, wie berechnet sich dann das Elterngeld?
Es tut mir leid, wenn das so blöde Fragen sind, aber googeln hat mich einfach nicht weiter gebracht.
Liebe Grüße!
von
Minaya
am 26.10.2021, 15:58
Antwort auf:
Krankengeld & Elterngeld
Hallo,
1. Schwangerschaftsbedingtes Krankengeld mindert das EG nicht, anderes Krankengeld schon, es zählt als 0 €.
2. Ausgangspunkt für das EG ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld (bis zum 14 LM) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt.
Soweit die Tatbestände des Abs. 1 Satz 2 erfüllt sind, erfolgt grundsätzlich eine Ausklammerung der betreffenden Monate. Eines gesonderten Antrags bedarf es
nicht. Die berechtigte Person kann auf die Ausklammerung von Monaten nach Abs. 1 Satz 2 nicht verzichten (BSG-Urteil vom 16.03.2017, AZ B 10 EG 9/15 R). Anders, wenn das Kind nach dem 01.09.2021 geboren wird.
Liebe Grüße,
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 27.10.2021
Antwort auf:
Krankengeld & Elterngeld
Krankengeld solange es nicht schwangerschaftsbedingt ist geht immer mit null Euro in die Berechnung
Maßgeblich für die Berechnung sind 12 Monate vor Beginn des Mutterschutzes
von
misses-cat
am 27.10.2021, 08:16