Mitglied inaktiv
Hallo Frau Bader, ich habe mal folgende Frage: Vergangene Woche hat sich bei mir/uns herausgestellt, dass wir unseren Kinderwunsch nur durch eine ICSI Therapie erfüllen könnten. Der Hauptgrund ist das sehr schlechte Spermiogramm bei meinem Mann. Nun habe ich bereits über mehrere Urteile gelesen, dass eine ICSI von der Krankenkasse bezahlt werden muss, wenn der Mann privat versichert ist und er der Grund für die ICSI-Therapie ist. Zur Zeit ist mein Mann noch nicht privat versichert, dieses sollte aber sowie in Kürze geändert werden. Übernimmt die private Krankenversicherung auch dann die Kosten für eine ICSI-Therapie, wenn bereits vor dem Krankenkassenwechsel bekannt war, dass er der Grund für eine nicht eintretende Schwangerschaft ist? Vielen Dank für eine Info! Bettina
Hallo, Die seit 01-04-04 gültigen neuen geänderten Richtlinien des Bundesausschußes Ärzte/Krankenkassen regeln die Behandlungsbedingungen für gesetzlich Krankenversicherte und sind nicht für Privatversicherte gültig. Einige Privatversicherer versuchen in letzter Zeit dennoch, diese Richtlinien auch bei ihren Versicherten anzuwenden. Insbesondere die Postbeamtenkrankenkasse will sich satzungsmäßig an die Regelungen des Bundesausschusses Ärzte/ Krankenkassen anhängen und die dortigen Begrenzungen übernehmen und wünscht u.a. die Vorlage eines Behandlungsplanes. Einen solchen Behandlungsplan wie für die gesetzlich Versicherten gibt es jedoch nicht. Es gelten für Postbeamte B die vollen Privathonorare der GOÄ. Die Rechtslage in der privaten Krankenversicherung oder im Beihilferecht unterscheidet sich wesentlich von derjenigen in der gesetzlichen Krankenversicherung. Es gibt dort für Maßnahmen der künstlichen Befruchtung keine gesonderten Regelungen; sie können deshalb nur beansprucht werden, soweit sie sich als medizinisch notwendige Heilbehandlung einer versicherten bzw. beihilfeberechtigten Person wegen Krankheit darstellen. Auf jeden Fall empfiehlt es sich, vor Behandlungsbeginn mit den Versicherungen Kontakt aufzunehmen. Prinzipiell übernimmt die Versicherung der Frau die Kosten auf "weiblicher Seite" und die Versicherung des Mannes die Kosten auf "männlicher Seite". Wichtig bei geplanter ICSI-Behandlung: Ist der Ehemann privat krankenversichert oder beihilfeberechtigt, so müssen die privaten Krankenversicherer in der Regel die Kosten für IVF mit ICSI und Medikamenten tragen, sofern der bei ihnen versicherte Partner der Leistungsverursacher ist. Urteile zum Verursacherprinzip: OLG Frankfurt, NJW 1990, 2325 und BGH IV ZR 58/97. Im Falle der privat krankenversicherten Ehefrau als Leistungsverursacherin gilt für die konventionelle IVF das Entsprechende. Die Anzahl der IVF-Zyklen bei Privatversicherten darf nicht willkürlich auf 3-4 Zyklen beschränkt werden. Wenn IVF die einzige mögliche medizinische Heilbehandlung zur Überwindung der Sterilität ist, sind bei deutlicher Erfolgsaussicht auch die Behandlungskosten für weitere Zyklen zu übernehmen (LG Stuttgart 17-01-97, AZ 19 O 667/96). Der Retransfer aufgetauter befruchteter Eizellen nach Kryokonservierung wird in einigen Fällen als IVF-Zyklus gezählt. Privatversicherer übernehmen in vielen Fällen mit wenig Widerspruch die Kosten für 3 Behandlungszyklen IVF. Sie rechnen aber Retransferzyklen nach Kryokonservierung aus vorherigen IVF-Behandlungen voll als IVF-Zyklen an. Da in diesen Zyklen verhältnismäßig geringe Medikamenten- und Behandlungskosten anfallen, raten wir, die Kosten selbst zu tragen. Kryokonservierung von Samenzellen, Hodengewebe oder befruchteten Eizellen fallen weder unter die Leistungspflicht der gesetzlichen noch der privaten Krankenkassen. Gruß, NB
Hallo, Die seit 01-04-04 gültigen neuen geänderten Richtlinien des Bundesausschußes Ärzte/Krankenkassen regeln die Behandlungsbedingungen für gesetzlich Krankenversicherte und sind nicht für Privatversicherte gültig. Einige Privatversicherer versuchen in letzter Zeit dennoch, diese Richtlinien auch bei ihren Versicherten anzuwenden. Insbesondere die Postbeamtenkrankenkasse will sich satzungsmäßig an die Regelungen des Bundesausschusses Ärzte/ Krankenkassen anhängen und die dortigen Begrenzungen übernehmen und wünscht u.a. die Vorlage eines Behandlungsplanes. Einen solchen Behandlungsplan wie für die gesetzlich Versicherten gibt es jedoch nicht. Es gelten für Postbeamte B die vollen Privathonorare der GOÄ. Die Rechtslage in der privaten Krankenversicherung oder im Beihilferecht unterscheidet sich wesentlich von derjenigen in der gesetzlichen Krankenversicherung. Es gibt dort für Maßnahmen der künstlichen Befruchtung keine gesonderten Regelungen; sie können deshalb nur beansprucht werden, soweit sie sich als medizinisch notwendige Heilbehandlung einer versicherten bzw. beihilfeberechtigten Person wegen Krankheit darstellen. Auf jeden Fall empfiehlt es sich, vor Behandlungsbeginn mit den Versicherungen Kontakt aufzunehmen. Prinzipiell übernimmt die Versicherung der Frau die Kosten auf "weiblicher Seite" und die Versicherung des Mannes die Kosten auf "männlicher Seite". Wichtig bei geplanter ICSI-Behandlung: Ist der Ehemann privat krankenversichert oder beihilfeberechtigt, so müssen die privaten Krankenversicherer in der Regel die Kosten für IVF mit ICSI und Medikamenten tragen, sofern der bei ihnen versicherte Partner der Leistungsverursacher ist. Urteile zum Verursacherprinzip: OLG Frankfurt, NJW 1990, 2325 und BGH IV ZR 58/97. Im Falle der privat krankenversicherten Ehefrau als Leistungsverursacherin gilt für die konventionelle IVF das Entsprechende. Die Anzahl der IVF-Zyklen bei Privatversicherten darf nicht willkürlich auf 3-4 Zyklen beschränkt werden. Wenn IVF die einzige mögliche medizinische Heilbehandlung zur Überwindung der Sterilität ist, sind bei deutlicher Erfolgsaussicht auch die Behandlungskosten für weitere Zyklen zu übernehmen (LG Stuttgart 17-01-97, AZ 19 O 667/96). Der Retransfer aufgetauter befruchteter Eizellen nach Kryokonservierung wird in einigen Fällen als IVF-Zyklus gezählt. Privatversicherer übernehmen in vielen Fällen mit wenig Widerspruch die Kosten für 3 Behandlungszyklen IVF. Sie rechnen aber Retransferzyklen nach Kryokonservierung aus vorherigen IVF-Behandlungen voll als IVF-Zyklen an. Da in diesen Zyklen verhältnismäßig geringe Medikamenten- und Behandlungskosten anfallen, raten wir, die Kosten selbst zu tragen. Kryokonservierung von Samenzellen, Hodengewebe oder befruchteten Eizellen fallen weder unter die Leistungspflicht der gesetzlichen noch der privaten Krankenkassen. Gruß, NB
Mitglied inaktiv
Das Problem ist..... Er muß geplante Untersuchungen und Behandlungen (dazu gehört auch alles rund um die ICSI) im Antrag angeben.l Wenn er das nicht tut, fällt das unter "vorvertragliche Anzeigenpflichtverletzung" und der Versicherer ist höchstwahrscheinlich von der Leistung dafür frei.... Viele Grüße Désirée Versicherungskauffrau
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