Juliachristina
Sehr geehrte Frau Bader, ich befinde mich im Moment in einem individuellen Beschäftigungsverbot auf Grund der Infektionsgefahr in meinem Beruf. Soweit ich verstanden habe, gilt dieses evtl. auch nach dem Mutterschutz sofern ich stillen werde. Allerdings gilt soweit ich weiss das Kündigungsverbot seitens des Arbeitgebers nur bis max 8 Wochen nach der Geburt. Ist eine Kombination aus 4 Monaten Beschäftigungsverbot nach der Geburt und danach direkter Übergang in die Elternzeit nach dem 4. Monat möglich? In wiefern verkürzt sich dann das Elterngeld (werden die 2 Monate des Beschäftigungsverbots mit eingerechnet und bekomme ich dann nur 10 statt 12 Monate Elterngeld)? Kann ich in diesem Fall dann auch nur 10 Monate Elternzeit beantragen (zusätzlich zu den 2 Monaten Beschäftigungsverbot) oder müssen es mindestens 12 sein? Vielen Dank im Voraus für Ihre Hilfe.
Hallo, ja, geht. Aber: kein bes. Kü-Schutz mehr. Und EG nur bis zum 1. Geb. Liebe Grüße NB
Mitglied inaktiv
Die Beschäftigungsverbote während der Schwangerschaft sind nicht unbedingt identisch mit denen in der Stillzeit. Es kommt auf den konkreten Fall an. So pauschal läßt sich die Frage nicht beantworten, weil die Gefährdung des Ungeborenen nicht unbedingt die gleichen Gefährdungen beim Stillen für den Säugling bestehen. Außerdem wäre zu bedenken, dass beim generellen BV immer die Verpflichtung des AG besteht, einen Schonarbeitsplatz ohne Gefährdungen zu suchen. Dabei gibt es viele Möglichkeiten im administrativen Bereich. D.h. mit anderen Worten, auf ein BV zu spekulieren anstelle Elternzeit könnte schief gehen. Denn im generellen BV muss man immer seine Arbeitskraft bereitstellen, sogar dann wenn das BV schon ausgesprochen wurde, der AG jedoch plötzlich eine Einsatzmöglichkeit findet. Wenn man dann nicht abkömmlich ist, ist der Rechtsmißbrauch offensichtlich.
Mitglied inaktiv
Voraussetzung für ein BV in der Stillzeit sind aber, wie erwähnt, 1. dass eine konkrete Gefährdung für den Säugling bestehen würde - das muss ggf. bei der Aufsichtsbehörde erfragt werden. 2. Dass der AG keine Ersatztätigkeit anbieten kann - er ist verpflichtet diese Möglichkeit zu prüfen und auch zu nutzen. 3. Dass du jeden Monat eine Stillbescheinigung vorlegst. Nur die Absicht zu stillen genügt nicht für das BV.
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