Liebe Frau Bader, wenn ich nach meiner Elternzeit gekündigt werde vom AG, kann ich ja nur ALG 1 beziehen, wenn ich eine Betreuung für meine BEIDEN (?) Kinder (4 Monate und 7 Jahre) nachweisen kann, oder? Reicht es dabei aus, dass Familienmitglieder/Nachbarn/Bekannte die zeitliche Betreuung meiner Kleinen abdecken (wenn ja, wie muss/kann ich das dem AA nachweisen), oder muss es eine Einrichtung sein wie Kinderkrippe oder eine offizielle Tagesmutter? Mein Großer wäre ja sowieso in der Schule. Herzliche Grüße aus Hessen ohno
von ohno am 03.03.2011, 11:35