Frage im Expertenforum Recht an Nicola Bader:

Kind krank - unbezahlt?

Nicola Bader

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Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

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Frage: Kind krank - unbezahlt?

Mitglied inaktiv

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Hallo, wenn mein Kind krank ist und ich eine Bescheinigung vom Arzt habe, dass ich sie (2 Jahre) betreuen muss, wer bezahlt mich in der Zeit? Manche sagen, bis zu 10 Tage im Jahr geht das, sogar vom Arbeitgeber bezahlt. Andere meinen, dass geht nicht, es gehen zwar 10 Tage, aber eben unbezahlt. Oder ist das bei jedem Arbeitgeber anders? Viele Grüße Sylvia P.S. Meine Tochter wird bald ambulant operiert, muss aber eine Woche zu Hause bleiben. Muss ich dann Urlaub nehmen oder den Verdienstausfall hinnehmen?


Nicola Bader, Rechtsanwältin

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Hallo, der § 45 Sozialgesetzbuch (SGB) V regelt diese Rechtsansprüche eindeutig. Es besteht nach § 45 Abs. 1 - 3 Sozialgesetzbuch (SGB) V ein Freistellungsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber für die Dauer von zehn Arbeitstagen für jedes Kind pro Kalenderjahr. Diese Freistellung ist bei Verheirateten/ Zusammenlebenden der Mutter und dem Vater zu gewähren, d. h., jeder hat Anspruch auf zehn Arbeitstage je eigenes Kind. Als Höchstdauer nennt das Gesetz jedoch maximal 25 Arbeitstage für Mutter und 25 für den Vater, unabhängig von der Kinderzahl. Eine Übertragung von einem Ehegatten auf den anderen ist dabei nicht vorgesehen., sonst würde einer der Arbeitgeber ja benachteiligt werden. Allerdings sind folgende Voraussetzungen zu beachten: Es muß ärztlich bestätigt werden, daß das Kind der Beaufsichtigung, Betreuung und Pflege bedarf, eine andere im Haushalt lebende Person das Kind nicht betreuen und pflegen kann und schließlich, das Kind darf das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Für die Zeit der Freistellung wird von der Krankenkasse Krankengeld gezahlt, es sei denn, daß durch Tarifvertrag oder Arbeitsvertrag eine Entgeltfortzahlung gewährt wird. Der Anspruch auf Kinderkrankengeld besteht für alle Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung. Sind beide Ehepartner privat versichert, so bersteht kein Anspruch auf Kinderkrankengeld nach §45 SGB V. Ist ein Ehepartner privat und der andere Ehepartner gesetzlich versichert, so ist entscheidend bei welchem Ehepartner die Kinder mitversichert sind. Für den Fall, dass die Kinder dem Ehepartner zugeordnet sind, der privat versichert ist, so fallen die Kinder nicht unter den Geltungsbereich des SGB, da dessen Bestimmungen nur für gesetzlich Versicherte bindend gelten. Dies gilt unabhängig davon, ob der andere Ehepartner noch gesetzlich versichert ist. Eine Familienversicherung Ihrer Kinder liegt hier nicht vor. Liebe Grüsse, NB


Mitglied inaktiv

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Kommt auf deinen Vertrag an. Wenn es ausgeschlossen ist, schick die Bescheinigung an deine Krankenkasse, sie zahlen dir dann deinen Lohn für diese Zeit (aber nur 67% davon).


Mitglied inaktiv

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wenn dein kind gesetzlich versichert ist, stehen dir 10 tage pro jahr zu. den verdienstausfall bekommt man in form von krankengeld von der krankenkasse des kindes ersetzt. lg two_kids


Mitglied inaktiv

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Hallo! Daß die KK des Kindes dies übernimmt ist so leider nicht richtig. das merkst Du, wenn du als privat versicherter diese Lohnersatzleistung über das Kind beantragen willst. ich hatte das nneulich: Als ich im Krhs war haben sie bezahlt, aber Zuhause wollten sie nicht mehr zahlen... Viele Grüße Désirée


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