Frage im Expertenforum Recht an Nicola Bader:

Kann mir mein AG den Beginn der Elternzeit bei Frühgeburt verweigern?

Nicola Bader

 Nicola Bader
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

zur Vita

Frage: Kann mir mein AG den Beginn der Elternzeit bei Frühgeburt verweigern?

FrüchenVater

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Hallo Frau Bader, ich hatte fristgerecht einen Antrag auf Elternzeit ab Geburt, unter Nennung das voraussichtlichen Geburtstermins, bei meinem Chef gestellt. Nun sind unsere Zwillinge 5 Wochen zu früh auf die Welt gekommen. Mein Wunschtermin auf Elternzeit wird mir verweigert, da der Antrag nicht 7 Wochen vor Geburt eingegangen ist. Begründet wird dies auch mit der Zahlung des Elterngeld. Dieses wird ja nicht von meinem Arbeitgeber gezahlt und dieser hat jetzt nicht die Zeit , die nötigen Anträge zu stellen. Ich hatte meinem Arbeitgeber nun bereits den 2. Lebensmonat als Start der Elternzeit eingewilligt, dieser will allerdings unter Berücksichtigung der 7 Wochen Antragsfrist als frühst möglichen Termin den 3 Lebensmonat geltend machen. In meinem Falls war der ausgerechnete Geburtstermin der 23.03.. Elternzeit Beantragt habe ich am 21.01.Nun sind die Kinder am 11.02. geboren worden. Ich würde nun gerne ab dem 11.03. Elternzeit nehmen. Mein Arbeitgeber meint, dass der frühstmögliche Termin der 11.04. sei. Dies ist mir allerdings zu spät. Ich würde auch gerne innerhalb der Elternzeit 15 Std. weiterarbeiten. Ich weiß nicht ob dies etwas ausmacht. Wie ist hier die Rechtslage? VG, FrüchenVater


Nicola Bader, Rechtsanwältin

Nicola Bader, Rechtsanwältin

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Hallo, § 16 BEEG: Bei dringenden Gründen ist ausnahmsweise eine angemessene kürzere Frist möglich. Liebe Grüße NB


mellomania

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Beginn deiner Elternzeit kann der 16.6.19 sein. ich habe bei der Berechnung Frühgeburt ( hoffentlich hast du eine bescheinigung vom kh UND mehrlingsgeburt berücksichtigt). Die Elternzeit kann nämlich entweder mit dem Tag der Geburt beginnen oder einen Tag nach dem Mutterschutz. dieser endet am 15.6. Bis dahin läuft der Mutterschutz parallel zur Elternzeit, wenn du sie ab Geburt beantragst. beantrage einfach ab dem 16.6. dann bist du locker in der Frist. hast du hoffentlich die Elternzeiten getrennt? also ein jahr von kind1 und dann ein jahr von kind2? mit namen? ansonsten laufen die Elternzeiten parallel und du verlierst die zeit! es gibt keine gesetzliche grundlage über den beginn der elternzeit. bei uns beginnt sie nämlich immer einen tag nach mutterschutz. was dein AG sagt, stimmt einfach nicht. die Monate, in denen du noch (verlängertes!!!)Mutterschaftsgeld erhälst, werden dir zugerechnet. schau mal hier: Lebensmonate des Kindes, in denen die Mutter Mutterschaftsgeld der gesetzlichen Krankenkassen oder ähnliche Leistungen aus dem Ausland erhält, gelten automatisch als von ihr für Elterngeld beantragte Lebenmonate. Die davon betroffenen Lebensmonate des Kindes müssen zwingend von der Mutter für Elterngeld beantragt werden. Insofern ist die freie Verteilung der Monatsbeträge unter den Eltern bei Müttern mit Anspruch auf Mutterschaftsleistungen eingeschränkt. Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit (Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz - BEEG) § 16 Inanspruchnahme der Elternzeit hier steht, dass die Mutterschutzmonate angerechnet werden, wenn du die elternzeit eben nach diesem nimst. heißt, wenn du ab geburt 12 monate beantragst hast du auch 12 und die enden einen tag vor dem 1. geburtstag. wenn du die elternzeit aber nach dem mutterschutz (gehen wir mal vom normalen 8 wöchigen aus) beantragst, hast du faktisch nur 10 monate elternzeit weil das ende auch hier einen tag vor dem 1. geburtstag ist. nachteile hast du abe keine, da die ersten beiden monate ja der mutterschtz sind. das hat alles mit dem elterngeld gar nix zu tun. du musst eben nur pro kind elternzeit nehmen gestaffelt, damit du nix verlierst und glatte jahre.


SumSum076

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Kommen die Kinder so weit zu früh, muss die Frist von 7 Wochen nicht unbedingt eingehalten werden. Eine Frühgeburt fällt unter "dringender Grund" aus § 16 BEEG, Absatz 1, Satz 3. Selbst wenn der AG sich nicht einlassen wollte, würde die Elternzeit 7 Wochen nach Zugang der Anmeldung beim AG beginnen (21. Januar + 7 Wochen). Das nun das Elterngeld "zu spät" kommen wird, ist kein Grund. Für die (7 Wochen) Frist ist es vollkommen egal, ob du innerhalb der EZ arbeitest. Eine Hürde gäbe es doch, denn das BEEG sagt, möchte man in der EZ arbeiten, soll man sich 4 Wochen vor Beginn einigen... Gruß Sabine


Dreikindmama

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Ich denke mal, deine ganzen Ausführungen treffen hier nicht zu, denn es schreibt die Frage nicht die Mutter der Kinder, sondern der Vater. Der Vater möchte die Elternzeit nehmen und er hat ja bekanntlich keinen Mutterschutz. Gruß Sylvia


Felica

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Wichtig ist vor allen eines, nämlich ob in der Meldung ein festes Datum genannt wurde wie nehme EZ ab dem 23.03 oder ob dort eine Formulierung stand wie voraussichtlich ab dem 23.03. Im ersteren hätte der AG bessere Chancen im zweiten hat er Null Chancen. Mit 11.04 braucht er gar nicht kommen weil das wäre ja in allen Fällen deutlich zu spät. EG ist auch keine Begründung weil das so oder so erst ab Geburt überhaupt beantragt werden kann. Er hätte also vorher gar nichts vorbereiten können. Der schiebt nur Gründe vor. Blöde ist halt das er sicherlich das ganze nicht ruhen lässt selbst wenn er völlig im Unrecht ist.


Mitglied inaktiv

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Ihr habt aber schon gelesen, dass der Vater seine Frage stellt?


Dojii

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Wenn man Elternzeit ab Geburt beantragen möchte gelten die 7 Wochen vor dem errechneten Geburtstermin, nicht vom tatsächlichen Geburtstermin an. Eine Frühgeburt hat darauf keinerlei Einfluss. Diese gilt als Ausnahmefall und die vom Arbeitgeber aufgezeigte "zu späte" Antragstellung ist falsch. Du hast die Frist eingehalten. Unter Anderem zu finden in der Broschüre zu Elternzeit des Bundesministeriums auf Seite 92 ganz unten: https://www.bmfsfj.de/blob/93614/ae836eac57176f0e284865bdacb456ec/elterngeld-elterngeldplus-und-elternzeit-data.pdf Von daher hat er Arbeitgeber hier Unrecht.


FrüchenVater

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Hallo zusammen, dank Euch für die vielen Rückmeldungen und den Verweis auf die Broschüre. Ich habe meinem AG auf diesen Ausnahmefall hingewiesen und jetzt mal abwarten wie er sich verhält. VG


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