Muckele93
Hallo, für unsere Tochter die Mitte Oktober 2021 zur Welt gekommen ist erhalte ich noch bis August 2023 EG+. Während der Elternzeit habe ich ein Kleingewerbe angemeldet und bin aktuell mit unserem 2. Kind schwanger, das im Sommer zur Welt kommen soll. In sämtlichen Foren/Artikeln steht, ein Verschiebetatbestand für den Bemessungszeitraum beim 2. Kind liegt dann vor, wenn längstens bis zum 14. Lebensmonat von Kind 1 EG bezogen wird. Da ich EG+ beziehe, erhalte ich jedoch über den 14. Lebensmonat hinaus EG. Ich stelle mir nun die Frage, ob ich den Bemessungszeitraum für das Elterngeld vom 2. Kind auf Grund der Selbständigkeit trotzdem zurück ins Jahr 2020 verschieben kann, obwohl ich über den 14. Lebensmonat hinaus EG+ beziehe. Vielen Dank für die Unterstützung :)
Hallo, für das neue Kind ist der Bemessungszeitraum das letzte abgeschlossene Kalenderjahr. Wenn Sie in diesem Mutterschaftsgeld oder Elterngeld bis zum 14. Lebensmonat erhalten haben, können Sie auf ein Vorjahr zurückgehen, indem sie ausklammern. Mischeinkünfte liegen grundsätzlich aber nur dann vor, wenn diese auf dem Steuerbescheid erscheinen und nicht 0Euro sind. Liebe Grüße NB
Dojii
Bei Selbstständigen reicht es, wenn im Kalenderjahr vor Geburt des neuen Kindes Elterngeld bis zum 14. Lebensmonat bezogen wird. Wenn dein Kind 2023 geboren wird, wäre 2022 dein Bemessungszeitraum. In 2022 hast du auch Elterngeld in den ersten 14 Lebensmonaten bezogen, also greift der Ausklammerungstatbestand. Du könntest also auf 2020 (Januar bis Dezember) zurückgreifen, wenn du willst. ABER das Ganze ist nur möglich, wenn dein Gewerbe auf dem Steuerbescheid 2022 oder 2023 erscheint mit einem Betrag anders als 0 EUR - egal ob positiv oder negativ. Es muss also ein steuerpflichtiger Gewinn/Verlust in 2022 oder 2023 vorgelegen haben.
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