Frage im Expertenforum Recht an Nicola Bader:

informieren des AG bei Beschäftigungsverbot

Frage: informieren des AG bei Beschäftigungsverbot

xeliara

Beitrag melden

Guten Tag. Mir wurde heute von meiner Gynäkologin schmerzbedingt ein komplettes Beschäftigungsverbot ausgesprochen. Ich habe meinen AG direkt persönlich informiert, dieser erkundigte sich detailliert nach dem Namen meiner Ärztin und der Praxis. Da ich nichts zu verbergen habe, nannte ich die Namen. Nun frage ich mich im Nachhinein natürlich warum er sich da so spezifisch erkundigt hat. Darf er mit meiner Ärztin sprechen und muss diese ihm Auskunft geben? Ich gehe davon aus, dass auch hier die ärztliche Schweigepflicht gilt, aber ich bin mir bzgl der Ausnahme Beschäftigungsverbot nicht sicher. Ich weiß er darf eine 2. Meinung verlangen, wobei ich da freie Arztwahl hätte. Wie verhält es sich in dem Fall, darf er Auskunft bekommen ohne meine Zustimmung? Vielen Dank Xeliara


Nicola Bader, Rechtsanwältin

Nicola Bader, Rechtsanwältin

Beitrag melden

Hallo, diese Informationen stehen doch auf dem BV. Ansonsten zitiere ich das Bundesarbeitsgericht (BAG, Az: 5 AZR 883/06, Urteil vom 07.11.2007): Der Arbeitgeber, der ein Beschäftigungsverbot nach § 3 Abs. 1 MuSchG anzweifelt, kann vom ausstellenden Arzt Auskunft über die Gründe verlangen, soweit diese nicht der Schweigepflicht unterliegen. Der Arzt hat dem Arbeitgeber sodann mitzuteilen, von welchen Arbeitsbedingungen der Arbeitnehmerin er bei Erteilung seines Attestes ausgegangen ist und ob eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit vorgelegen hat. Liebe Grüße NB


Felica

Beitrag melden

Der AG darf eine detaillierte Auflistung dessen verlangen was der Arzt dir verbietet damit der AG den Arbeitsplatz gegebenenfalls entsprechend ändern kann damit im Idealfall das BV vermieden wird. Natürlich ohne das der Arzt dabei sagt was genau dir fehlt, ausser du entbindet den Arzt von der Schweigepflicht.


Mitglied inaktiv

Beitrag melden

Der Name der Ärztin, die Adresse der Arztpraxis steht doch auf dem Beschäftigungsverbot drauf. Und bevor es nicht dem Arbeitgeber vorgelegt wird, ist es auch nicht wirksam. Daher muss er sich gar nicht erkunden, wer es ausgestellt hat. Er kann es lesen. Ja, selbstverständlich gilt die ärztliche Schweigepflicht was die Diagnose betrifft. Aber der Arbeitgeber darf sehr wohl die Ärztin kontaktieren und fragen, von welchen konkreten Arbeitsbedingungen sie ausging, als sie das Attest ausstellte. Und diese Frage muss sie beantworten. Wenn konkrete, erhebliche Zweifel an der Richtigkeit des Attests bestehen, darf der AG eine Überprüfung durch einen weiteren Arzt verlangen.


Bei individuellen Markenempfehlungen von Expert:Innen handelt es sich nicht um finanzierte Werbung, sondern ausschließlich um die jeweilige Empfehlung des Experten/der Expertin. Selbstverständlich stehen weitere Marken anderer Hersteller zur Auswahl.

Ähnliche Fragen

Sehr geehrte Frau Bader, meine Frau hat den Job gewechselt und noch keinen tag in der neuen Arbeit gearbeitet. 2tage bevor ihr Arbeitsverhältniss/1.Arbeitstag war ist uns mitgeteilt worden das sie schwanger ist und wir haben das dem neuen Arbeitgeber gleich mitgeteilt.  Dieser hat ihr gleich ein beschäftigungsverbot ausgestellt, da es ein pfle ...

Hallo Frau Bader,   Ich bin kurz vor Ablauf meiner Elternzeit erneut Schwanger geworden, habe schon recht früh meinem Arbeitgeber (Zahnarzt) Bescheid gegeben. Wir hatten immer ein tolles Arbeitsverhältnis und da wir mittlerweile auch  umgezogen sind war klar das ich leider in dieser Praxis nicht mehr arbeiten werde.    Meine Chefs tota ...

Guten Tag Frau Bader, ich habe bis zum 31.08.2025 geringfügig bei meinem Arbeitgeber gearbeitet. Seit dem 01.09.2025 arbeite ich dort Teilzeit. Heute habe ich Aufgrund meiner Schwangerschaft ein betriebliches Beschäftigungsverbot erhalten. Im Internet steht, dass der Durchschnitt der letzten drei Monate gerechnet wird. Bekomme ich dann als Lohn ...

Hallo Frau Bader,  ich hatte von März bis August 2025 einen befristeten Stellenumfang von 100%. Ein Antrag auf mind. 90% habe ich im Juni ab September gestellt, da ab September sonst wieder der Stellenumfang von 50% wirksam geworden wäre. Dies wurde auch genehmigt, sprich ab September 90%.  Anfang September wurde meine Schwangerschaft festge ...

Hallo, ich bin noch in der Elternzeit von Kind 1, habe noch 49 Tage Resturlaub aufgrund des Beschäftigungsverbots. Mein Elterngeld endet im Dezember 2025 und die Elternzeit würde ich zum 31.12.2025 beenden um im Januar und Februar 2026 den Resturlaub aus der Vollzeitbeschäftigung in Anspruch zu nehmen (ursprünglich war angedacht danach wieder in E ...

Guten Tag,  ich befinde mich gerade in einer verzwickten Situation. Ich wurde von meinem Arzt sofort nach Feststellung der Schwangerschaft aufgrund einer Vordiagnose in das Beschäftigungsverbot geschickt. So war ich von jetzt auf gleich aus meinem Beruf raus. Allerdings befinde ich mich gerade in einer Weiterbildung, welche im Februar 2026 been ...

Guten Abend bzw Guten Morgen, Ich befinde mich in folgender Situation und bin über fachlichen Rat sehr dankbar: Ich bin in SSW8 schwanger und aktuell krankgeschrieben. Nächster geplanter Schritt ist ein individuelles beschäftigungsverbot ab SSW 11 aus triftigen Gründen, bereits mit Ärztin abgeklärt. Soweit so gut. Arbeitgeber weiß aktuell noch ...

Sehr geehrte Frau Bader, ich befinde mich aktuell in der 12. SSW und wurde seit dem 27.10. – mit Bekanntgabe meiner Schwangerschaft – durch meinen Arbeitgeber ins Beschäftigungsverbot versetzt. In diesem Zusammenhang habe ich zwei Fragen: -Bemessungsgrundlage der Gehaltsfortzahlung:  orientiert sich die weitere Gehaltsauszahlung am durch ...

Sehr geehrte Frau Bader, ich hoffe, Sie können mir bei meinem Anliegen behilflich sein. Ich arbeite derzeit als fachliche Leitung in einer Praxis, und in meinem Arbeitsvertrag sind die Bedingungen für diese Position festgelegt. Nun bin ich schwanger und werde voraussichtlich in ein betriebliches Beschäftigungsverbot geschickt.   Mir wurde ...

Liebe Frau Bader,  ich habe von meiner Frauenärztin ein ärztliches Beschäftigungsverbot erhalten. In diesem Zusammenhang möchte ich gern klären, welche Gehaltsbestandteile während des Beschäftigungsverbots weiterhin zu berücksichtigen sind. Konkret geht es um folgende regelmäßig gewährten Leistungen, die monatlich auf meiner Gehaltsabrechnu ...