Frage im Expertenforum Recht an Nicola Bader:

Höhe Gehalt bei 2. BV?

Nicola Bader

 Nicola Bader
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

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Frage: Höhe Gehalt bei 2. BV?

Wolke93

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Guten Abend Frau Bader,  ich bin derzeit noch in Elternzeit (Kind 1), die eigentlich im Dezember enden würde. Nun bin ich jedoch erneut schwanger und würde aufgrund der Gegebenheiten meines Berufes sofort in ein Berufsverbot kommen ohne nur ein Tag gearbeitet zu haben. Bei Kind 1 habe ich bei Bekanntwerden der Schwangerschaft ebenfalls sofort  BV erhalten.  Wissen Sie wie dann die Höhe meines Gehaltes (welches ich ja eigentlich ab Dezember erhalten hätte) ausfällt? Berechnungsgrundlage sollen laut Gesetz die letzten 3 abgerechneten Kalendermonate sein. Heißt das, ich bekomme 0 Euro, da ich ja in Elternzeit war und kein Gehalt bezogen habe? Vielen Dank im Voraus!


Nicola Bader, Rechtsanwältin

Nicola Bader, Rechtsanwältin

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Hallo, Sie können ab dem ersten TAg nach dem Ende der EZ ein BV bekommen und erhlaten dann den Lohn, den Sie ohne BV erhalten würden. Liebe Grüße NB


User-1750749248

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Nein, natürlich nicht. Du bekommst das, was du sonst bekommen hättest. Allerdings wird geschaut, wieviel du arbeiten könntest wegen des ersten Kindes. Danach werden die Stunden bemessen.


Ani123

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Wie annarick schon schrieb bekommen sie das Gehalt was sie ohne BV bekommen würden. Die drei Monate werden bei monatlich wechselndem Gehalt zur Berechnung genommen.  Wieviel Stunden wollten sie denn ab Dezember wieder arbeiten? So viele Stunden wie vorher oder weniger? Wenn weniger bekommen sie auch nur das Gehalt von weniger. Um zumindest das Mutterschaftsgeld in der Höhe von vorher zu erhalten wäre TZ in EZ gut und diese zumTag vor Beginn des Nutterschutzes zu beenden.  Bei TZ in EZ können sie bis zu 32 Wochenstunden arbeiten. Die EZ welche dann vom 1. Kind noch über bleibt kann bis zu dessen 8. Geburtstag genommen werden. Z. B. VZ angeben um das VZ-Gehalt im BV zu erhalten, obwohl nur TZ möglich wäre ist Betrug. Soweit das BV aufgehoben wird (was zu jederzeit möglich ist) müssen sie ihrem Arbeitgeber in dem Umfang zur Verfügung stehen wie sie es angegeben haben. Das kann z. B. sein wenn der Arbeitgeber eine mutterschutzkomforme Tätigkeit hat und er kann sogar verlangen,  dass sie die im Homeoffice machen, insofern er alle Materialien dafür zur Verfügung stellt oder wenn die Schwangerschaft negativ endet. Sollten sie dann wegen fehlender Kinderbetreuung ihrer Arbeit nicht nachgehen können kann der Arbeitgeber das der Krankenkasse melden. Diese prüft,  ob sie jemals im BV eine Kinderbetreuung hatten welche die ganze Arbeitszeit abdeckt. Wird festgestellt, dass dasnicht der Fal war/ist kann das Konsequenzen für sie haben, wie z. B. Rückzahlung des Gehaltes, Anzeige wegen Betrug,  fristlose Kündigung undnegative Auswirkungen auf das neue EG. 


Wolke93

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Herzlichen Dank für die ausführliche Antwort.  Der Plan war mit 40 Prozent wieder einzusteigen. So wie ich Ihre Antwort verstehe heißt das, dass ich dann das Gehalt von der 40 Prozent Tätigkeit erhalte.  Ich hatte nur große Angst, dass ich 0 Euro erhalte, weil ich verwirrt war wegen den 3 Monaten. Aber dann passt ja alles und ich kann beruhigt sein :)


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