Moma1009
Hallo, Heute hatte ich ein unangenehmes Schreiben in meinem Briefkasten... und zwar ging es darum... Ich, Erzieherin im Kindergarten, gehe ab dem 29.03.2014 wieder arbeiten und zwar mit einer Stundenreduzierung von 31 Stunden auf 19,5 Stunden, dafür musste ich das dritte Elterjahr beantragen, dies tat ich auch. Der Antrag ist bewilligt worden, allerdings musste ich es einmal vom 29.03.2014 bis zum 31.07.2014 beantragen, der Antrag und Bewilligung liegt vor. Dann musste ich im Januar den zweiten Antrag stellen und zwar vom 01.08.2014 bis zum 29.03.2015, der wurde jetzt abgelehnt und somit soll ich zu hause bleiben, weil ich ja, laut des Arbeitgebers im 3. Elternjahr bin. Mir wurde damals aber mitgeteilt, dass ich das dritte Elternjahr nehmen muss, um überhaupt eine Stundenreduzierung machen zu können. Können die mich einfach zu hause lassen oder müssen die mir die Stundenreduzierung bewilligen? Habe ich jetzt noch das Recht von meinem Dritten Elternjahr zurück zu treten, damit ich ab März 2014 sofort auf meinen alten, unbefristet Vertrag zurück kann (also auf 31. Stunden)? Kleine Info noch, bin zur Zeit wieder schwanger, aber mein Arbeitgeber weiß es noch nicht... Wie kann ich jetzt das beste und vorteilhafteste für mich raus holen??? Vielen Dank....
Hallo, AG und AN sollen sich innerhalb vier Wochen wegen der Teilzeit im EU einigen. Ist eine Einigung nicht möglich, besteht ein begrenzter Anspruch auf Verringerung , wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: Der Betrieb muss mehr als 15 AN haben, Ihr Vertrag länger als 6 Mo. bestehen. Dann müssen Sie 7 Wo. vorher schriftl. mitteilen, dass Sie reduzieren wollen. Dies ist für bis zu 30 Wochenstunden für mind. 3 Mo. möglich. Es darf durch die Reduzierung kein finanzieller Nachteil entstehen. Das heiß, man erhält anteilig sein altes Gehalt sowie Weihnachtsgeld etc. Man behält in der Regel seinen alten Arbeitsplatz, es sei denn, dieses ist organisatorisch nicht möglich oder der Arbeitsplatz eignet sich nicht dafür. Der AG darf nur aus wichtigen betriebl. Gründen widersprechen. Die Verringerung darf pro Elternzeit höchstens zweimal pro Elternteil beansprucht werden. Wird bereits vor der Elternzeit eine Teilzeitbeschäftigung bis zur zulässigen Grenze ausgeübt, kann dies ohne einen Antrag unverändert fortgesetzt werden. Liebe Grüsse, NB
Moma1009
Kurze Info.... Habe noch jede Menge Urlaub und soll den im Anschluss der Elternzeit nehmen, somit würde ich bis zum 01.08. nur fünf Wochen arbeiten....
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