SumSum076
Hallo Frau Bader! Es heißt ja im Mutterschutzgesetzt § 14 Absatz 4 während der Elternzeit entfällt der Zuschuss zum Mutterschaftsgeld. Nun kann man Elternzeit auch als Mutter ja schon ab Geburt anmelden. Bzw, selbst wenn man formuliert, es ab Mutterschutzende zu tun, wird die Mutterschutzzeit ja als Elternzeit angerechnet. Hebelt man da nicht den Mutterschutz aus? Oder hebelt man mit der Formulierung „ich nehme Elternzeit ab Geburt“ den Mutterschutz aus? Ich bin der Meinung, der Mutterschutz „überlagert“ die Elternzeit. Wenn das so ist, woraus ergibt sich das ganz konkret? Mit bestem Dank Sabine
Hallo, die Elternzeit beginnt mit der Geburt. Tatsächlich wird sie aber erst nachdem Mutterschutz realisiert. Sie hebeln da gar nichts aus. Liebe Grüße, NB
Ling
Hallo, die Formulierung gilt für den Fall, dass du bereits in Elternzeit bist, z.b.mit Kind 1, und nun im Muschu mit Kind 2 wärst. Dann gibt es allerdings die Möglichkeit, die Elternzeit von Kind 1 vorzeitig zu beenden, um in den vollen Genuss von Muschu für Kind 2 zu kommen ( inkl. zuschuss!). Die Elternzeit beginnt dann immer erst nach dem Muschu!
SumSum076
Der § 14 Absatz 4 hat mit dem vorzeitigen Unterbrechen der Elternzeit nichts zu tun. Den Absatz gibt schon ne Weile länger als die Neuformulierung in § 16 Absatz 3 BEEG: Historisch wird er behandelt, wenn die Elternzeit der Mutter normal ausläuft und sich mit Mutterschutzzeiten überschneidet. Der Knackpunkt ist: Wo steht, dass die Elternzeit nach dem Mutterschutz beginnt, wenn doch die Elternzeit auf den Mutterschutz angerechnet wird, und damit die Elternzeit faktisch am Tag der Geburt beginnt. Gemäß § 14 IV MuSchG müsste doch jede Elternzeit (auch im Erstfall) den Mutterschutz überlagern... Gruß Sabine
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