Frage im Expertenforum Recht an Nicola Bader:

Gleichwertige Stelle nach Elternzeit

Frage: Gleichwertige Stelle nach Elternzeit

Mitglied inaktiv

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Meine Elternzeit endet am 30.6.02, und ich bekomme ein Problem. Ich würde nun die Elternzeit gerne verlängern, aber mein Chef signaliserte schon, daß er mich zu 100 % zurückhaben will (ich arbeite schon die ganze Zeit 75%). 1. Frage: Kann ich nicht einen Antrag auf Teilzeitarbeit stellen? Dann müßten sie mir die doch geben? (Unternehmen hat mehrere tausend Mitarbeiter). Sie argumentieren, daß ich als Abteilungsleiterin (8 Mitarbeiter) den Job in 75 % nicht auf Dauer machen könnte (allerdings werde ich rundum gelobt und wir schaffen so viel wie früher auch... soviel zur Gerechtigkeit). 2. Frage: Mein Chef will mir eine bequeme Nische schaffen und eine Stelle geben, die quasi als ein Personen Abteilung funktioniert- aber ist das denn eine „gleichwertige Stelle“, wenn die Personalverantwortung entfällt? 3. Wenn ich nun weiter 75 % arbeite, und erneut schwanger werde, beziehen sich dann alle weiteren Ansprüche (Mutterschaftsgeld und spätere Stelle) dann auch immer auf diese 75%? Nun stehen Gespräche mit meinem Chef und dem Personalchef an und ich kenne meine Rechte zuwenig, und bitte deshalb um Hilfe! Und gibt es Ideen zur Verhandlung?? Vielen Dank, Big V


Nicola Bader, Rechtsanwältin

Nicola Bader, Rechtsanwältin

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Hallo, 1. Der Anspruch auf Teilzeit im EU besteht nur, wenn das Kind nach dem 01.01.01 geboren ist. AG und AN sollen sich innerhalb vier Wochen einigen. Ist eine Einigung nicht möglich, besteht ein begrenzter Anspruch auf Verringerung , wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: Der Betrieb muss mehr als 15 AN haben, Ihr Vertrag länger als 6 Mo. bestehen. Dann müssen Sie 8 Wo. vorher schriftl. mitteilen, dass Sie reduzieren wollen. Dies ist für 15 - 30 Wochenstunden für mind. 3 Mo. möglich. Es darf durch die Reduzierung kein finanzieller Nachteil entstehen. Das heiß, man erhält anteilig sein altes Gehalt sowie Weihnachtsgeld etc. Man behält in der Regel seinen alten Arbeitsplatz, es sei denn, dieses ist organisatorisch nicht möglich oder der Arbeitsplatz eignet sich nicht dafür. Der AG darf nur aus wichtigen betriebl. Gründen widersprechen. Die Verringerung darf pro Elternzeit höchstens zweimal pro Elternteil beansprucht werden. Wird bereits vor der Elternzeit eine Teilzeitbeschäftigung bis zur zulässigen Grenze ausgeübt, kann dies ohne einen Antrag unverändert fortgesetzt werden. 2.Das kann ich schlecht beurteilen. Wenn die Mitarbeiterverantwortung einen wesentlichen Teil der Arbeit ausgemacht haben, nicht. 3.Nein. Der Vertrag bezieht sich nur auf die Zeit des EU. Danach haben Sie, wenn es nicht anders vereinbart ist, Anspruch auf Ihre alte Stelle. Das MG der KK erhalten Sie voll, den Anteil des AG bezogen auf die Arbeit in der TZ. Gruß, NB


Mitglied inaktiv

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Vielen Dank für die Antwort, aber es war ein Mißverständnis. Kind ist im Jan 2001 geboren. Meine Elternzeit endet im Sommer, AG will keinesfalls verlängern- das hätte ich bevorzugt. Wenn ich also die Elternzeit vertragsgemäß beende, müßte ich wieder meine Vollzeitstelle antreten- es sei denn, ich stelle fristgemäß einen Antrag auf Teilzeitarbeit (außerhalb EU) auf 75%. Wir würden dann ja wohl einen neuen Vertrag machen. Haben Sie einen Tip zur Rechtsprechung für das neue Teilzeitgesetzt, bes. für Führungskräfte? Ich sehe immer bloß Werbung dafür, aber niemand, der einen hier auch berät,wenn man es dann machen will. Vielen Dank noch einmal!


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