Mirimai
Hallo, ich habe im Nov 2011 meine erste Tochter geboren und habe aus diesem Jahr 28 Tage Urlaub NICHT genommen. Vom 1.1.2012 bis zum 4.11.2012 war ich in Elternzeit und bin während dieser Zeit erneut schwanger geworden. Ab dem 5.11.2012 bis zum 28.12 ( Beginn MuSchu) habe ich vom Arzt ein Beschäftigungsverbot bekommen. Ich habe nun nach der Geburt des zweiten Kindes 18Monate Elternzeit beantragt und wollte im Anschluss daran den Resturlaub von 2011, 2012 und 2013 nehmen. Nun sagte mein AG dass der Urlaub aus 2011 inzwischen verfallen ist. Stimmt dies? MfG
Hallo, nach neueren Urteilen ist das nicht mehr so. Liebe Grüße, NB
Mitglied inaktiv
Nein, Du hattest ja gar keine Chance den Urlaub zu nehmen. Weise ihn darauf hin dass der Urlaub laut MuSchG nicht verfallen darf, und im Anschluss an die Elternzeiten bis zum Ende des Folgejahres in dem die EZ endet genommen werden darf (lauft MuSchG). LG Sabine
SumSum076
Ich hab irgendwo gelesen, wenn Elternzeit auf Elternzeit erfolgt, darf der Urlaub nicht verfallen. Liegt dazwischen ein BV, verfällt der Urlaub (so ungerecht das auch ist). Ich suche mal nach der Fundstelle... Gruß Sabine
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