naizah
Hallo, irgendwie ist die Frage, die ich gestern schon formuliert habe in der Versenkung verschwunden oder ich hab was falsch gemacht. Daher nochmal: Ich befinde mich in der Elternzeit (Ende 7.11.2016) und arbeite in Elternzeit TZ. Mein normaler unbefristeter Vollezitvertrag ruht während der Elternzeit. Erneute Schwangerschaft mit ET 11.3.2016. Geplant ist nun die derzeitige Elternzeit zum 28.1.2016 (ein Tag vor Beginn des neuen Mutterschutzes) zu beenden, um das Mutterschutzgeld für Kind 2 aus dem Vollzeitvertrag zu bekommen. Mein AG ist der Meinung das würde nur aus dem TZ-Vertrag berechnet. Daher suche ich die gesetzliche Grundlage dafür. Der AG meint auch ich bräuchte nichts Schriftlich zu machen, was mir aber zu riskant ist. Ich würde die derzeitge Elternzeit und den TZ-Vertrag schriftlich beenden. Aber auch hineinschreiben dass ich nach einem Jahr EZ wieder in TZ zur Verfügung stehe (ich reiche wieder 2 Jahre EZ ein). Wo finde ich diese gesetzliche Grundlage für die Berechnung des Mutterschaftsgelds aus dem Vollzeitvertrag? Vielen Dank! Naizah
Hallo, durch beendigung der EZ lebt der alte VGertrag wieder auf - wenn Sie ohne Mutterschutz wieder VZ arbeiten würden, bekommen Sie als MG den VZ-Lohn Liebe Grüße NB
Sternenschnuppe
Der Mutterschutz ist eine Form des Beschäftigungsverbot . In diesem bekommt man das, was man vertraglich auch verdienen würde. Und mit Beendigung der Elternzeit wird der Vollzeitvertrag wieder aktiv, dementsprechend muss entlohnt werden. Abgesehen davon bekommt er seinen AG Anteil eh von der Krankenkasse wieder, Umlage 2. Sag ihm er soll bei der Krankenkasse anrufen oder seinen Steuerberater fragen. Es ist nicht Dein Job ihm das zu beweisen ;-)
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