Mitglied inaktiv
Hallo Frau Bader! ich habe hier im Forum gute Informationen zum Thema Freistellung von der Arbeit, wenn das Kind krank ist, gefunden. Sie schreiben in einem Beitrag: "Es besteht nach § 45 Abs. 1 - 3 Sozialgesetzbuch (SGB) V ein Freistellungsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber für die Dauer von zehn Arbeitstagen für jedes Kind pro Kalenderjahr. Diese Freistellung ist bei Verheirateten/ Zusammenlebenden der Mutter und dem Vater zu gewähren, d. h., jeder hat Anspruch auf zehn Arbeitstage je eigenes Kind". Wie verhält es sich mit der Krankenvericherung? Eine Bekannte hat nämlich 1 Kind; dieses war krank. Das Kind ist mit dem Vater privat versichert, die Mutter gesetzlich. Jetzt hatte die Bekannte, da das Kind krank war, Urlaub nehmen müssen. Normalerweise müßte sie doch, sofern sie noch keine 10 Tage n dem Jahr genommen hatte, Anspruch auf Freistellung gehabt, oder? Ich wäre über eine Auskunft dankbar, da ich ebenso gesetzlich, mein Mann und die beiden Kinder aber privat versichert sind. Viele Grüße, Jasdan.
Hallo, Ist ein Ehepartner privat und der andere Ehepartner gesetzlich versichert, so ist entscheidend bei welchem Ehepartner die Kinder mitversichert sind. Für den Fall, dass die Kinder dem Ehepartner zugeordnet sind, der privat versichert ist, so fallen die Kinder nicht unter den Geltungsbereich des SGB, da dessen Bestimmungen nur für gesetzlich Versicherte bindend gelten. Dies gilt unabhängig davon, ob der andere Ehepartner noch gesetzlich versichert ist. Eine Familienversicherung Ihrer Kinder liegt hier nicht vor. Gruß, NB
Mitglied inaktiv
Hallo ! Soweit ich weiß gilt das mit den 10 Tagen nur , wenn das Kind gesetzlich versichert ist ! lG safrarja
Mitglied inaktiv
Echt? Das wäre ja nicht so toll. Und wenn das Kind privat und der Vater auch privat ist. Kann er dann bei ihm bleiben? Gruß, Jasdan. P.S.: Danke für Deinen Beitrag.
Mitglied inaktiv
Hallo ! Soweit ich weiß nicht , weil das Kind ja nicht gesetzlich versichert ist ! lG safrarja
Mitglied inaktiv
gilt unabhängig von der Versicherungsform für alle Angestellten und Kinder unter 12 Jahren, bei denen niemand anderes im HAushalt lebende die Betreuung übernehmen kann. Den Urlaub kann sie rückwirkend sicher nicht mehr umwandeln! Aber für die Zukunf. Der Unterschied zwischen gesetzlich und privat versichert ist lediglich, dass erstere einen gewissen Anteil des Verdienstausfalls tragen, die PkV zahlt in aller Regel nichts (mir sind jedenfalls keine Verträge bekannt, in denen das vorgesehen wäre) und man hat nur Anspruch auf unbezahlte Freistellung. Grüße Tina
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