Frage im Expertenforum Recht an Nicola Bader:

Gehaltsberechnung Beschäftigungsverbot

Frage: Gehaltsberechnung Beschäftigungsverbot

Simalya

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Guten Abend, Ich bin mit Kind Nr.2 in der 6 Woche Schwanger. Da ich Gesundheits- und Krankenschwester bin und in der 1zu1 Häuslichen Intensivpflege arbeite hab ich erneut direkt ein Beschäftigungsverbot bekommen. Mein Arbeitgeber (der gleiche wie bei Kind Nr.1) hat mir beim letzten Beschäftigungsverbot den Stundenlohn × Monatliche Stunden ausbezahlt z.B 18€ × 168 Stunden November = 3024,00€ (Brutto) so variiert das Gehalt von Monat zu Monat je nachdem wie viele Stunden der Monat hat. Mein Arbeitgeber hat mir aber keine Zulagen bezahlt. Nun habe ich herausgefunden er sollte eigentlich den Durchschnitt der letzten 3 Monate bezahlen inkl. der Zulagen. So jetzt habe ich folgendes Problem, die Schwangerschaft wurde zum 12.11.2020 festgestellt beginn der Schwangerschaft war der 20.10.2020. Ich habe aber bis zum 31.Juli 2020 30% gearbeitet und ab August dann 100%. Was wird nun berechnet? Wenn ich 3 Monate zurück rechne müsste ich ja Quasi Juli/ August/ September berechnen so hätte ich deutlich weniger Gehalt da ein Monat ja nur 30% hatte. Oder wird dadurch das ich auf 100% aufgestockt hab nur die 100% Gehälter berechnet? Gearbeitet habe ich ja vom 01. August- 12. November in Vollzeit... Andere Frage: ist es möglich das fehlende Gehalt von dem ersten Beschäftigungsverbot zurück zu fordern? Meine Skepsis begründet sich darauf, dass mein Chef leider in der Vergangenheit des öfteren versucht hat mir etliche Urlaubstage und Stunden abzuzocken, dies mir jedoch zum Glück aufgefallen ist... Vielen Dank vorab für die Hilfe!


Nicola Bader, Rechtsanwältin

Nicola Bader, Rechtsanwältin

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Hallo, 1. Die Ansprüche für das erste Kind werden verjährt/ verwirkt sein 2. Für das zweite Kind zählen die letzten drei Monate vor eintritt der Schwangerschaft - dauerhafte Lohnerhöhungen werden berücksichtigt. Liebe Grüße NB Liebe Grüße NB


mellomania

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nein, was rum ist ist rum. das kannst du nicht nachträglich einfordern. es gelten das quer der letzen drei monate. ob da ein monat mit weniger dabei ist, ist zwar blöd, aber nicht zu ändern.


Felica

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Die Fristen vom ersten Kind dürften vorbei sein. Beim jetzigen gelten zwar auch die 3 Monate vor Eintritt der Schwangerschaft. Da es aber nicht nachteilig sein darf, müssen Erhöhungen von dauerhafter Natur natürlich berücksichtigt werden. Wenn du also nun zu 100% arbeitest, dann musst du auch danach im BV Geld bekommen. Selbstvdann wenn du vorher nur zu 30% gearbeitet hast.


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