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Bleibt der verlängerte Mutterschutz bei Geburt eines Frühchens bestehen, auch wenn das Kind nach einigen Tagen verstorben ist? (Geburt in der 28. SSW, Tod nach 11 Tagen)
Mitglied inaktiv
Liebe Gerti, zunächst möchte ich Dir sagen, dass es mir sehr leid tut, dass Du Dein Kleines schon nach so kurzer Zeit verloren hast. Alles Gute für Dich und Deinen Mann in dieser für Euch schweren Zeit. Da ich auch ein Frühchen auf die Welt gebracht habe (35. Woche) habe ich den aktuellen Gesetzestext vorliegen: § 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes (kann man sich auch vom Netz ziehen): Mütter dürfen bis zum Ablauf von ( Wochen, bei Früh- und Mehrlingsgeburten bis zum Ablauf von 12 Wochen nicht beschäftigt werden. Bei Frühgeburten verlängern sich die Fristen nach Satz 1 zusätzlich um den Zeitraum der Schutzfrist nach § 3 Abs. 2, der nicht in Anspruch genommen werden konnte. Bein Tod ihres Kindes kannd ie Mutter auf ihr ausdrückliches Verlangen ausnahmsweise schon vor Ablauf der Fristen, aber noch nicht in den ersten 2 Wochen nach der Entbindung, wieder beschäftigt werden, wenn nach ärztlichem Zeugnis nichts dagegen spricht. Sie kann Ihre Erklärung jederzeit widerrufen. Ich hoffe, dies hilft Dir erst einmal. LG Annette
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