Frage im Expertenforum Recht an Nicola Bader:

Fristen u. Arbeitsstelle nach Erziehungsurlaub

Nicola Bader

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Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

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Frage: Fristen u. Arbeitsstelle nach Erziehungsurlaub

Mitglied inaktiv

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Hallo, mein Arbeitgeber hat mir gesagt, er habe keine Halbtagsstelle für mich nach meinem Erziehungsurlaub (zuvor habe ich Vollzeit gearbeitet). Ist es denn nicht so, daß der Arbeitgeber einem eine Teilzeitstelle freihalten muß (und nicht eine Vollzeitstelle), wenn man nach 3 Jahren zurück in den Beruf möchte? Ich habe mich ja jetzt ein halbes Jahr vor Ende der 3 Jahre beim Arbeitgeber gemeldet, bis wann spätestens muß mir denn der Arbeitgeber jetzt Bescheid geben, ob ich wieder anfangen könnte oder nicht? Hätte ich dann auch Anspruch auf eine Abfindung? Mit freundlichen Grüßen


Nicola Bader, Rechtsanwältin

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Hallo, Ein Anspruch auf Teilzeit besteht nach dem Teilzeitarbeitsgesetz unabhängig von EU, wenn: - mind. 15 AN ohne Azubis da sind (dazu zählen auch die im EU) - Sie länger als 6 Mo. dort arbeiten - Sie mind. 3 Mo. lang 15 - 30 Std/wo. arbeiten wollen - Sie dies dem AG mind. 8 Wo. vor Beginn schriftlich mitgeteilt haben - dem Anspruch keine wichtigen betrieblichen Gründe entgegenstehen (diese muss der AG plausibel darlegen) - die Teilzeit muss in Art und Bezahlung der früheren Beschäftigung angeglichen sein. Eine Benachteiligung ist nicht zulässig, Ebenso eine Umstellung des Vertrages, z.B. von unbefristet auf befristet. Laut Gesetz soll die Teilzeit zwischen 15 und 30 Std. liegen. Der AG ist nicht verpflichtet, bestimmten Arbeitszeiten zuzustimmen (z.B. zwei Tage ganztags). Es soll da eine gütliche Einigung getroffen werden. Gruß, NB


Mitglied inaktiv

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MfG T. Frenzel


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