Sehr geehrte Frau Bader,
Ende Oktober endet meine dreijährige Elternzeit von Kind Nummer 2.
Nun haben wir seit einigen Monaten ein Baby in Bereitschaftspflege. Wir wollen es in Dauerpflege nehmen, und dann kann ich erneut Elternzeit beantragen und würde diese gerne an meine letzte Elternzeit dranhängen.
Was ist die gesetzliche Frist - wann muss ich meinem Arbeitgeber sagen, ob ich weiter in Elternzeit bin (durch die erneute EZ) oder da Arbeitsverhältnis endet?
(Problem ist, dass bisher noch völlig unklar ist, wann wir im Status "Dauerpflege" sind (erneute Schulung/Prüfung).)
Vielen Dank!!
von
Elva_33
am 21.06.2018, 23:00
Antwort auf:
Frist Nennung erneute Elternzeit
Hallo,
gemäß § 16 Abs. 1 BEEG kann in dringenden Fällen liegt Frist auch verkürzt werden.
Des wird bei einem Fall wie Ihrem immer zu bejahen sein.
Liebe Grüße
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 25.06.2018
Antwort auf:
Frist Nennung erneute Elternzeit
Theoretisch 7 Wochen vor dem Antritt der Elternzeit.
Da das aber oft in so einem Fall nicht gegeben ist, da sich der Termin der Dauerpflege wie du schon sagtest Recht spontan entscheiden kann, darf die Elternzeit auch mit angemessen kürzerer Frist angemeldet werden. Das ist dann aber immer eine Einzelfallentscheidung und lässt sich pauschal nicht beantworten.
von
Dojii
am 22.06.2018, 07:53