Sehr geehrte Frau Bader,
unsere Tochter ist am 11.03.18 geboren. Mein Mann hat bisher keine Elternzeit in Anspruch genommen und möchte gerne ab dem 14.09.20 für 1 Jahr Elternzeit nehmen. Da die Elternzeit teilweise in das 4. Lebensjahr unserer Tochter fällt stellen sich uns folgende Fragen:
1. Müssen wir den Arbeitgeber 7 oder 13 Wochen vorher über das 1 Jahr Elternzeit
informieren?
2. Falls Ihre Antwort 13 Wochen lautet stellt sich uns die Frage, ob der Bindungszeitraum
für die Elternzeit nur innerhalb der ersten 3 Lebensjahre unserer Tochter gilt und ob wir
ab dem 3. Geburtstag unserer Tochter dann wieder Elternzeit ohne die Zustimmung des
Arbeitgebers beantragen können, um auf unser volles Jahr Elternzeit zu kommen.
Für die Beantwortung unserer Fragen bedanken wir uns im Voraus
Mit freundlichen Grüßen
von
suf1412
am 25.07.2020, 16:31
Antwort auf:
Frist zur Mitteilung der Elternzeit und Frage zum Bindungszeitraum
Hallo,
§ 16 BEEG:
Wer Elternzeit beanspruchen will, muss sie
1.
für den Zeitraum bis zum vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes spätestens sieben Wochen und
2.
für den Zeitraum zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr des Kindes spätestens 13 Wochen
vor Beginn der Elternzeit schriftlich vom Arbeitgeber verlangen.
Liebe Grüße
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 28.07.2020
Antwort auf:
Frist zur Mitteilung der Elternzeit und Frage zum Bindungszeitraum
Der Zeitraum vor dem dritten Geburtstag muss mind. 7 Wochen vorher mitgeteilt werden, der Zeitraum nach dem dritten Geburtstag mind. 13 Wochen vorher. Wenn ihr also beides zusammen mit der 7 Wochenfrist anmeldet, habt ihr beide Fristen eingehalten.
Der Bindungszeitraum gilt nur bis zum dritten Geburtstag, danach darf mit der 13 Wochen Frist ganz normal neue Elternzeit beansprucht werden (aber nur noch maximal 24 Monate).
von
Dojii
am 27.07.2020, 07:28