Frage:
Elternzeit - Abgabefrist der Mitteilung nicht eingehalten
Sehr geehrte Frau Bader,
heute schlage ich mir die Nacht um die Ohren, da wir seit gestern folgendes Problem haben:
Ich bin schwanger und der VET ist der 23.03.2012, die Elternzeit soll folgendermaßen aufgeteilt werden:
1.+2. Lebensmonat mein Partner mit mir zusammen ab Geburt
11.+12. Lebensmonat
Nun haben wir eine schriftliche Mitteilung an den AG meines Partner abgeben, vermutlich zu spät, wie der AG meint, denn angeblich wurde die 7-Wochen-Frist nicht abgegeben.
VET 23.03.2012
Abgabefrist lt. AG 02.02.2012
Reguläre Abgabefrist der Mitteilung durch uns am 08.02.2012
Jetzt haben wir dazu eine Frage, welche Variante für uns in Frage käme und welche für Eltern die sinnvollste wäre.
1.Variante
Mein Partner nimmt die Tage, die er zu spät abgegeben hat,also die reinen Werktage von 02.02.-08.02.12 -> 4 Werktage als Urlaub in Anspruch, um anschließend dennoch nach der Geburt für mich in vollem Umfang zur Verfügung zu stehen
2. Variante
Mein Partner stellt einen erneuten Antrag für eine neue Festlegung der Elternzeit für den 2.+3. Lebensmonat
3. Variante
?
Welche Variante könnten Sie uns vorschlagen?!
Für uns ein schwieriges Thema, da man nicht vertraut damit ist und dies unser erstes Kind ist.
Wie wäre es in dem Fall, wenn das Kind eher kommt, würde dann auch gleich der Urlaub und anschließend die ELternzeit reibungslos überlaufen?!
Kann der Chef sich weigern, meinen Partner Urlaub zu gewähren ohne bestimmte Datumsangabe?!
Vielleicvht können Sie uns ja helfen, denn bei der Elterngeldstelle waren die MA nicht wirklich geschult darüber und hatten davon keine Kenntnis und konnten uns somit auch keine Vorschläge unterbreiten.
Herzlichen Dank bereits jetzt im Voraus für Ihre Antwort!
Mitglied inaktiv - 10.02.2012, 04:22
Antwort auf:
Elternzeit - Abgabefrist der Mitteilung nicht eingehalten
Hallo,
bitte die Hinweise lesen. Die Frage ist zu indiv. gestellt
Liebe Grüsse
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 10.02.2012
Antwort auf:
Elternzeit - Abgabefrist der Mitteilung nicht eingehalten
Hallo,
also wir haben es immer so gemacht, dass wir halt den erratenten Termin in den Antrag geschrieben haben. Wir haben aber immer gleich dazu geschrieben, dass es kein Kaiserschnitt wird und eine Geburt nicht planbar ist :-)
Und dann haben wir den Antrag weit vorher abgeben. Wenn das Kind früher kommt, dann muss der Chef ihn in Elternzeit gehen lassen.
Ich war lange über dem Termin und mein Mann hatte schon gar keinen Urlaub mehr. Das kann dir auch passieren :-)
Sprich doch einfach mit dem Chef. An der 7 Wochenregel kann nur er sich störren. Ich verstehe schon, dass er es gerne weiter im Voraus wissen will. Ist ja nur fair.
Aber ehrlich, du hast dann frisch entbunden da bist du froh wenn dein Mann zuhause ist. SOll er tatsächliich gleich nach der Geburt wieder arbeiten gehen? Und wer versorgt dich und das Kind?
Sprich doch nochmal mit dem Chef. Dein Mann soll da dann Urlaub einreichen und wenn das Kind früher kommt, dann kann er ja auch früher in Elternzeit gehen. Ihr hab ja in den Antrag geschrieben " ab Geburt", oder?
Gruß
von
blauerVogel
am 10.02.2012, 07:15
Antwort auf:
Elternzeit - Abgabefrist der Mitteilung nicht eingehalten
Zu Variante 1:
Auch wenn man die Elternzeit zB 4 Tage nach der Geburt beginnen lassen kann, wird Elterngeld nur nach Lebensmonaten gezahlt.
In eurer 1. Variante bekäme dein Mann für die 4 Tage ja Urlaubsgeld/Lohn, dies würde aufs Elterngeld angerechnet = weniger Elterngeld.
Wenn dann die Elternzeit (ET 23.03.12) vom 27.03. bis 26.04. (also 2 Monate) ginge, dann wäre damit auch der 3. Lebensmonat betroffen. Dafür gäbe es wieder Elterngeld.
Dann würde berechnet:
LM 1, 2, 3 und LM 11, 12 für deinen Partner und es blieben nur noch 9 Monate für dich!
Und ja, ihr habt die Frist verpasst, und der AG braucht die Elternzeit nicht früher anfangen zu lassen.
Und ja, er braucht einem Urlaubsantrag ohne genaues Datum nicht zuzustimmen (und so wie er sich bei der Elternzeit verhält, wird er es auch nicht tun).
Käme das Kind eher, würden euch wahrscheinlich die Gerichte Recht auf einen früheren Beginn der Elternzeit geben.
(dazu Elternzeit nach der Geburt nochmal anmelden, mit dem Hinweis durch frühere Geburt, frühere Anmeldung nicht möglich)
Mein Tipp:
Beine zusammenkneifen bis zum 27.03.
;-)
Ne, mein Tipp: Ausrechnen, ob euch die 4 Tage Urlaub = weniger Elterngeld wirklich stören. Und wenn nicht, Elternzeit vom 27.03. bis Ende 2. Lebensmonat nehmen (damit der 3. LM nicht betroffen ist)
Gucken, ob der Arbeitsvertrag Sonderurlaub für die "Niederkunft der Ehefrau" vorsieht.
Wenns euch die 4 Tage stören, bleibt euch nur, auf andere LM auszuweichen.
Gruß
Sabine
von
SumSum076
am 10.02.2012, 07:35
Antwort auf:
Elternzeit - Abgabefrist der Mitteilung nicht eingehalten
Wenn Euer Kind noch nicht geboren ist, müßt Ihr die EZ noch gar nicht mitteilen. Sobald das Kind da ist muß dies innerhalb von einer Woche geschehen... Siehe auch unten...
5 Anmeldung
Elternzeit ist spätestens 7 Wochen vor Beginn schriftlich vom Arbeitgeber zu verlangen (Ausnahme nur bei dringenden Gründen!). Möchte eine Mutter unmittelbar im Anschluss an die Mutterschutzfrist in Elternzeit gehen, also spätestens eine Woche (bei Früh- oder Mehrlingsgeburten: fünf Wochen) nach der Geburt zu erfolgen.
Dabei ist zu erklären, wie lange die Elternzeit innerhalb der kommenden 2 Jahre genommen werden wird. Wenn die Elternzeit an die Mutterschutzfrist anschließt, dann wird die Zeit der Mutterschutzfrist bei der Zweijahresfrist berücksichtigt. Die Mutter muss sich also bis zum zweiten Geburtstag des Kindes festlegen. Bei einem späteren Beginn der Elternzeit beginnt auch die Zweijahresfrist später zu laufen. Das dritte Jahr kann später festgelegt werden. Diese Erklärung ist bindend!
ACHTUNG bei ARBEITGEBERWECHSEL: Ein neuer Arbeitgeber ist nicht an die Zustimmung des früheren Arbeitgebers gebunden, wenn ein Teil der Elternzeit auf die Zeit nach dem dritten Lebensjahr des Kindes übertragen werden soll.
Die Anmeldung der Elternzeit sollte man sich vom Arbeitgeber schriftlich bestätigen lassen.
Überlegungen:
•Elternzeit nur für 2 Jahre anmelden, um das dritte Jahr (Zustimmung des Arbeitgebers ist Voraussetzung) flexibel halten zu können.
•Wird Elternzeit nur für das erste Lebensjahr beantragt, kann der Arbeitgeber folgern, dass auf Elternzeit im zweiten Lebensjahr verzichtet wird. Eine "Verlängerung" ist in diesem Fall nur mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich.
•Wird das dritte Jahr (oder einige Monate hiervon) direkt im Anschluss an die ersten zwei Jahre genommen, also die Elternzeit "verlängert", ist die Zustimmung des Arbeitgebers nicht erforderlich (Voraussetzung: die "7-Wochen-Antragsfrist" wurde eingehalten). Der "verlängerte" Zeitraum zählt nicht als neuer Zeitabschnitt.
•Wollen Sie zu einem späteren Zeitpunkt während der Elternzeit Teilzeit arbeiten, vermerken Sie dies bei der Anmeldung der Elternzeit. So können Sie evtl. vermeiden, dass Ihr Arbeitgeber zwischenzeitlich eine Ersatzkraft einstellt und Ihr Teilzeitwunsch dann aus "betrieblichen Gründen" abgelehnt wird.
von
peekaboo
am 10.02.2012, 10:31
Antwort auf:
Elternzeit - Abgabefrist der Mitteilung nicht eingehalten
Sonderurlaub für Geburt oder Hochzeit
war bei meinem Mann so.
Wenn sich da nichts geändert hast, müsstest Du Deine Elterzeit erst innerhalb einer Woche nach der Geburt an den AG mitteilen.
http://de.wikipedia.org/wiki/Elternzeit
http://www.schwanger-in-bayern.de/schwangerenberatung/themen/familie-erwerbstaetigkeit/elternzeit.html
von
peekaboo
am 10.02.2012, 10:40
Antwort auf:
Elternzeit - Abgabefrist der Mitteilung nicht eingehalten
Bei der Mutter geht das ja mit den 7 Wochen = 1 Woche nach der Geburt.
Beim Vater, wenn er den ersten Lebensmonat zuhause bleiben möchte, geht das natürlich nicht. Denn seine Elternzeit beginnt ab Geburt - ohne die Schutzzeit Mutterschutz! Er muss also min 7 Wochen vor dem errechneten Termin die Elternzeit anmelden!
Gruß
Sabine
von
SumSum076
am 10.02.2012, 17:13