Freistellung vom Arbeiten nach 22 Uhr/

 Nicola Bader Frage an Nicola Bader Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

Frage: Freistellung vom Arbeiten nach 22 Uhr/

Guten Tag, sie antworteten auf meine Frage, dass man laut neuem MuSchuGesetz nur noch vom Schichtdienst (also das Arbeiten nach 22 Uhr und an Sonn-und Feiertagen, es sei denn man erklärt sich explizit dazu bereit) freigestellt wird, wenn das Kind nicht älter als ein Jahr ist. Leider kann ich darüber nirgends Genaues nachlesen, nur, dass man keine Stillpausen mehr während der Arbeitszeit erhält, wenn das Kind älter ist als ein Jahr. Könnten Sie mir bitte einen Link schicken, wo ich das nachlesen kann? Ich finde zum Thema Schichtdienst keine Altersbeschränkung. Ich würde mich gerne so gut wie möglich für das Gespräch mit meiner Chefin vorbereiten. Liebe Grüße

von DortmundLady124 am 13.06.2018, 15:07



Antwort auf: Freistellung vom Arbeiten nach 22 Uhr/

Hallo, das mit der Stillpause steht im § 7 MuSchG Liebe Grüße NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 14.06.2018



Antwort auf: Freistellung vom Arbeiten nach 22 Uhr/

...es geht natürlich darum, dass das Kind noch gestillt wird, und ich im Krankenhaus mit Schichtdienst arbeite. Das ging irgendwie unter...

von DortmundLady124 am 13.06.2018, 15:10



Antwort auf: Freistellung vom Arbeiten nach 22 Uhr/

Sorry, dass ich mich einmische, obwohl ich keine Antwort auf deine eigentliche Frage weiß bzw. dir keinen Link schicken kann. Aber mich würde interessieren wie du dir das praktisch vorstellst? Soll dein Partner das Kind nachts noch durch die Gegend fahren um dir zum stillen vorbei zu bringen? Gönn den beiden doch die Nachtruhe! Dein Kind ist alt genug um abzustillen bzw. kann dein Mann dem Kind nachts notfalls auch abgepumpte Milch geben wenn es unbedingt Muttermilch sein soll. Ich würde mein Kind nicht unnötig aus dem Tag-Nacht-Rhythmus reißen wollen.

von bellis123 am 13.06.2018, 15:21



Antwort auf: Freistellung vom Arbeiten nach 22 Uhr/

Für die Einhaltung des Mutterschutzgesetztes in der Stillzeit gibt es eine Behörde, die Aufsichtsbehörde für Mutterschutz. Wende dich dorthin.

Mitglied inaktiv - 13.06.2018, 15:30



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Danke, das werde ich tun

von DortmundLady124 am 13.06.2018, 18:46



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Liebe bellis, deshalb wäre es mir ja wichtig, dass ich von den Nachtdiensten wenigstens freigestellt werde. Ich habe jahrelang sehr viele Nachtdienste gemacht und hatte immer Nachsicht, wenn Kollegen in Lebenssituationen waren, die das nicht zuließen. Du bestimmst also, wann ein Kind alt genug ist, abgestillt zu werden? Du kennst mein Kind nicht. Es ist seit der ersten Nacht ein extrem unruhiger Schläfer. Ich habe schon so einiges ausprobiert, aber da ich mein Kind nachts nur durch das Stillen beruhigen kann, fände ich es sehr schade, wenn ich wegen der Arbeit damit aufhören müsste.

von DortmundLady124 am 13.06.2018, 18:55



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§ 7 Freistellung für Untersuchungen und zum Stillen (2) 1Der Arbeitgeber hat eine stillende Frau auf ihr Verlangen während der ersten zwölf Monate nach der Entbindung für die zum Stillen erforderliche Zeit freizustellen, mindestens aber zweimal täglich für eine halbe Stunde oder einmal täglich für eine Stunde. 2Bei einer zusammenhängenden Arbeitszeit von mehr als acht Stunden soll auf Verlangen der Frau zweimal eine Stillzeit von mindestens 45 Minuten oder, wenn in der Nähe der Arbeitsstätte keine Stillgelegenheit vorhanden ist, einmal eine Stillzeit von mindestens 90 Minuten gewährt werden. 3Die Arbeitszeit gilt als zusammenhängend, wenn sie nicht durch eine Ruhepause von mehr als zwei Stunden unterbrochen wird. Im MuSchu ist nicht geregelt, wie es nach dem 1. LJ weitergeht, da der Gesetzgeber davon ausgeht, dass entweder zum Ende des 1. LJ abgestillt wurde oder du eben so lange in EZ bleibst, wie du noch stillst. Im Gegensatz dazu heißt es aber an andere Stelle ganz pauschal, dass stillende Mütter dem MuSchu unterliegen, sprich eine Nachtarbeit nur bei Zustimmung beider Seiten erlaubt ist. Du hast also die Möglichkeit zu argumentieren, dass Stillpausen nach dem 1.LJ nicht explizit ausgeschlossen werden, du als stillende Mutter also nach wie vor unter die MuSchu-Regelung dazu fällst. Dein AG kann sich im Gegenzug darauf berufen, dass im MuSchu eben nur vom Stillen im 1.LJ gesprochen wird, danach kein Anspruch mehr besteht, ansonsten wäre dies ja gesetzlich geregelt. Letztendlich sind diese also Einzelfallentscheidungen, die im Zweifelsfall vor Gericht ausgetragen werden. Ich kann sehr gut verstehen, dass du aus welchen Gründen auch immer noch nicht abstillen willst. Ich kann aber auch den AG verstehen der sagt, er erwartet, dich normal einsetzen zu können, denn du hast die EZ beendet und damit kundgetan, wieder arbeiten zu können. Auch wenn man das an solcher Stelle nicht gerne hören mag: es ist nicht relevant, wieviel Verständnis du vorher immer für andere hattest. Es berechtigt leider nicht dazu, im Gegenzug auch etwas einfordern zu können.

von cube am 14.06.2018, 09:38



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Leute, sie will doch gar keine Stillpause, insofern ist der Paragraph dazu doch überhaupt nicht relevant für die Frage. Fakt ist, dass sie stillt und damit dem Mutterschutz unterliegt. Ja, sie hat kein Anrecht mehr auf Stillpausen - will sie ja auch gar nicht -, aber das schließt doch das Anrecht auf ein Nachtarbeitsverbot nicht aus. Ggf. muss sie das Stillen eben nachweisen. Ich finde, da sollte man eher mal lobend erwähnen, dass sie gern wieder voll einsatzfähig sein will, das allerdings eben nicht zur Nachtzeit kann. Natürlich kann man da argumentieren, dass sie das Kind ja nun nicht Ewigkeiten wird stillen wollen, aber hier geht's doch um einen voraussichtlich absehbaren Zeitraum. Die meisten Kinder stillen sich doch irgendwann im 2. Lebensjahr/ Anfang des 3. auch nachts allmählich ab. Also warten wir doch einfach was Frau Bader sagt anstatt hier mit "klugen Ratschlägen" wie "still halt ab" zu kommen. Das finde ich ehrlich reichlich daneben. LG Lilly

Mitglied inaktiv - 14.06.2018, 10:09



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@lilke "...Ich finde, da sollte man eher mal lobend erwähnen, dass sie gern wieder voll einsatzfähig sein will, das allerdings eben nicht zur Nachtzeit kann. ..." Sie will halt eben NICHT voll einsatzfähig sein, sondern Rosinenpickerei betreiben. Kaum jemand macht gern Nachtschichten. Eine nicht-stillende Mutter mit einjährigem Kind will sicherlich auch nachts gern lieber zuhause bleiben, weil das Kind sich nachts eher von Mama als von Papa beruhigen lässt, interessiert aber auch keinen...

von bellis123 am 14.06.2018, 10:59



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Vielen Dank, Ihr habt mir alle sehr geholfen!

von DortmundLady124 am 14.06.2018, 11:03



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Nein, genau das ist nämlich der strittige Punkt. Ja, sie still noch. Aber Stillen sieht das MuSchu eben nur in den ersten 12 Monaten explizit vor und gewährt da neben den Stillpausen eben auch die Freistellung von Nachschichten gemäß MuSchu. Aber nirgendwo wird explizit erwähnt, dass dies auch für den Fall von stillenden Müttern nach Ablauf von 12 Monaten gilt. Es gibt dazu einige Artikel, warum genau das eben die Krux ist - einerseits MuSchu für stillende Mütter, andererseits wird Stillen offenbar nur in den ersten 12 Monaten als rechtlich relevant erwähnt. Du kannst ja mal googeln - es werden genügend Artikel genau zu diesem Streitpunkt auftauchen. Aber letztendlich wird es so sein: sie muss mit dem AG sprechen und möglicherweise sagt der ja, es geht eh klar.

von cube am 14.06.2018, 11:46



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Liebe bellis, da diese Mamas, die du nennst, nicht mehr stillen, fällt bei ihnen ja auch ein wichtiger kräftezehrender Faktor weg, weshalb eine stillende Mama in besonderem Maße geschützt ist und was auch gut und richtig so ist. Ich finde es schon fast frech, dass du mir Rosinenpickerei unterstellst. Lass es mich so formulieren. Ich reiße mir seit vielen Jahren den Popo auf und arbeite nachts, am Abend, am frühen Morgen, an Weihnachten, an Ostern, an Wochenenden, und und und. Und davon profitieren alle, dass wir, das Krankenhauspersonal, die verrücktesten Schichten arbeitet. Und weil ich nun für voraussichtlich die nächsten wenigen Monate einzig und allein auf Nachtarbeit verzichten möchte/muss, jedoch immer noch am Abend, am Wochenende, am Feiertag, etc. einsatzbereit sein will, picke ich mir die Rosinen raus? Nun gut, man muss wohl nicht alles verstehen können. Ich möchte noch einmal allen danken, die sich die Zeit genommen haben, mir zu antworten. Frau Baders Antwort hat mir leider gar nicht weitergeholfen, aber ich will es ihr nicht verübeln, bei den vielen Fragen.

von DortmundLady124 am 14.06.2018, 21:25



Antwort auf: Freistellung vom Arbeiten nach 22 Uhr/

der befristet ist, unterschreiben. du arbeitest nicht mehr nachst, erhälst dann aber halt auch die zuschläge nicht. wo wäre das problem?

von mellomania am 14.06.2018, 21:52



Antwort auf: Freistellung vom Arbeiten nach 22 Uhr/

Wie kann ich denn wissen, wann der genaue Zeitpunkt kommen wird, wann ich abgestillt haben werde?! Das ist leider nicht so leicht zu planen. Wenn ich jetzt keine Nachtschichten mache, dann bekomme ich doch eh keine Nachtschichtzulagen, oder bin ich jetzt ganz falsch?

von DortmundLady124 am 14.06.2018, 22:18



Antwort auf: Freistellung vom Arbeiten nach 22 Uhr/

Nein bist du richtig. Ich würde einfach mit der PDL reden. Die meisten Kliniken haben ja mittlerweile sehr Mütterfreundliche Arbeitsmodelle vorzuweisen. Ich war deswegen erst vorgestern dort. Du kannst einen Änderungsvertrag ja durchaus wünschen und packst einfach einige Monate mehr drauf als du stillen möchtest. Hörst du vorher auf, dann lässt du dir wieder einen VZ Vertrag geben. Irre ih jetzt oder hat man nicht mittlerweile ein Anrecht seinen Vertrag von VZ auf TZ für 5 Jahre umzustellen? Über solche Kommentare mit Rosinen und korinthen müde lächeln. Jeder muckiert sich das Pflege besser werden soll, bis eine Pflegern sagt "ich bräuchte mal...". Dann heißt es "komm damit klar, du wusstest was auf dich zu kommt, ist dein Job, kriegst Geld (total viel.....), andere müssen auch....". Ignorieren. Nüssen die dein Leben leben oder du? Helfen sie dir so wie du ihnen wenn es dir mal schlecht geht? Nein.

von Meyla am 15.06.2018, 04:19



Antwort auf: Freistellung vom Arbeiten nach 22 Uhr/

@DortmundLady124 Ich werfe dir im Grunde gar nichts vor, denn dein Wunsch ist verständlich. Ich finde es nur ungerecht, wenn stillende Mütter bevorzugt werden. Ob nächtliches Stillen wirklich kräftezehrender ist als die Flasche zu geben (wie du behauptest) wage ich zu bezweifeln. Beim Stillen kannst du dein Kind im Halbschlaf zu dir ranziehen und ihr schlaft beide schnell wieder ein. Hingegen muss die Flaschen-Mama aufstehen, die Flasche zubereiten (während der Zeit weint das Kind evtl. wenns ihm nicht schnell genug geht), füttern, die Flasche im Anschluss reinigen, ist also nicht mehr im Halbschlaf sondern hellwach und braucht garantiert länger um wieder einzuschlafen als du. Stell dir vor du hast eine Kollegin mit Kind im gleichen Alter wie deins, kann aber nicht (mehr) stillen. Sie muss nachts arbeiten und du nicht. Vielleicht kannst du das mal von der Seite aus sehen und überdenken ob du das gerecht findest.

von bellis123 am 15.06.2018, 09:07



Antwort auf: Freistellung vom Arbeiten nach 22 Uhr/

Meiner Meinung nach sollten generell Mütter mit kleinen Kindern nachts nicht arbeiten müssen. In wie fern das umsetzbar ist, hängt von vielem ab aber es wird meiner Meinung nach oft nicht mal richtig versucht. Was anstrengender ist, kann ich nicht beurteilen, mein Gedanke ist nur, dass Stillen im wahrsten Sinne des Wortes an die Substanz geht und man u.a. eben deshalb speziell vom Gesetzgeber geschützt ist.

von DortmundLady124 am 15.06.2018, 11:26



Antwort auf: Freistellung vom Arbeiten nach 22 Uhr/

Naja stillen kann aber nun mal nur eine Person... Flasche geben kann jede Person mit Daumen wenn man es mal streng nimmt.

von Meyla am 15.06.2018, 12:13



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