Frage im Expertenforum Recht an Nicola Bader:

Freistellung bei nicht vorhandener kinderbetreuung

Nicola Bader

 Nicola Bader
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

zur Vita

Frage: Freistellung bei nicht vorhandener kinderbetreuung

marijanam79

Beitrag melden

Hallo Frau Bader, aufgrund der nicht vorhandenen Kinderbetreuung die nächsten 4 Wochen ab Dienstag (außer die Großeltern der Kinder, zu denen sie ja nicht sollen), möchte ich gerne wissen, ob grundsätzlich der Paragraph 616bgb ausgeschlossen ist bei mir oder nur im Falle eines Kind krank Tages? Im Vertrag steht folgendes: Die Vertragspartner sind sich darüber einig dass der Lohnfortzahlungsanspruch nach Paragraph 616bgb im Falle einer Erkrankung eines Kindes der Arbeitnehmerin ausgeschlossen ist. Hatte meinem Chef angeboten, nachmittags ins Büro zu kommen, mein Mann würde täglich früher Feierabend machen. Bei mir ist es total egal ob ich morgens , mittags oder nachts arbeite. Chef ist dagegen. Er möchte dass ich die Kinder 4-5 Wochen täglich mit zur Arbeit nehme. Kinder sind 9+5. ist aber zu gefährlich da bei uns laute heiße industrielle Druckmaschinen den ganzen Tag laufen. Hinzu kommen die Dämpfe der Tinten von den Maschinen. Ich möchte das auf keinen Fall. Büro und Produktion sind nicht voneinander getrennt. Ebenso habe ich noch resturlaub vom letzten Jahr und etliche Überstunden. Ich möchte keine Freistellung oder Ähnliches haben für 4-5 Wochen, sondern einfach die Möglichkeit nutzen am Nachmittag zu arbeiten. In meinem Vertrag steht keine Arbeitszeit von- bis- sondern nur die Wochenarbeitszeit. Ich weiß, Millionen Eltern werden dieses Problem jetzt haben, aber ich denke, die AG sind auch dazu aufgefordert worden, den Eltern etwas entgegen zu kommen. Die Kinder sollen ja nicht zu den Großeltern, noch dazu ist mein Vater ein risikopatient. Danke für Ihre Einschätzung! Grüssle Marijana


Nicola Bader, Rechtsanwältin

Nicola Bader, Rechtsanwältin

Beitrag melden

Hallo, Sie haben ja nun einige Lösungsansätze angeboten. Auch die Idee, Überstunden/ Urlaub zu nehmen, ist gut. Die Kinder mitzunehmen halte ich auch für keine Lösung. Die kann man ja nun nicht stundenlang irgendwo hinsetzen und seiner Arbeit nachgehen. Und das mal unabhängig von der Gefahr. Da muss man auch als AG ein bisschen flexibel sein. Ansonsten halte ich den Ausschluß von § 616 BGB für zulässig. Der AG wird irgendeinem Vorschlag zustimmen müssen. Reden Sie mit ihm. Achso, rufen Sie doch vorab mal beim Gewerbeaufsichtsamt an. Wenn die die Kinder im Betrieb auch untersagen, ist das ein "Totschlagargument". Liebe Grüße NB


QueenMum

Beitrag melden

Also arbeitsrechtlich ist es wohl wirklich so, das das Kindeswohl immer vorgeht und daraus keine arbeitsrechtlchen Folgen zu verhängen sind.Sprich wenn du keine Kinderbetreuung hast und deine Kinder dadurch alleine lassen müsstest, muss der Chef eine Lösung finden.Würde also nochmal mit Ihm reden und folgendes mit bringen : https://www.bmas.de/DE/Presse/Meldungen/2020/corona-virus-arbeitsrechtliche-auswirkungen.html


Felica

Beitrag melden

Ich würde den AG mal auf versicherungstechnische Probleme hinweisen. Ich bezweifel das Versicherung, wie auch Amt für Arbeitsschutz das all zu amüsant finden wenn dort Kinder sind.


HeyDu!

Beitrag melden

Der vertragliche Ausschluss von §616 BGB ist rechtlich möglich und nicht unzulässig. Er hätte Dir aber in dieser Situation eh nicht wirklich geholfen, da dieser nur für "kurzzeitiges" Fernbleiben gilt. Mir ist nun nicht bekannt ob kurzzeitig 2 oder 4 Tage bedeutet aber definitiv nicht 4 Wochen. Leider habe ich keinen Lösungsvorschlag für Dich.


Himbeere2008

Beitrag melden

Natürlich kann § 616 BGB ausgeschlossen sein. Was ist, wenn die Kinderbetreuung nicht funktioniert? Ist die Schule oder der Kindergarten wegen des Coronavirus geschlossen, hat der Arbeitnehmer dann einen Vergütungsanspruch, wenn die Kinderbetreuung notwendig ist und andere geeignete Aufsichtspersonen nicht zur Verfügung stehen. Der Arbeitnehmer muss also erst versuchen, alternative Betreuungsmöglichkeiten zu organisieren. Schulkinder, die bereits – jedenfalls für eine gewisse Zeit – alleine zu Hause bleiben können, benötigen keine Betreuung und somit gibt es auch keine Vergütung. Der Anspruch richtet sich nach § 616 BGB, der im Arbeitsvertrag allerdings auch ausgeschlossen sein kann. Der Anspruch besteht im Übrigen auch nur bei vorübergehender Arbeitsverhinderung, was man bei einer mehrwöchigen Schließung nicht mehr annehmen kann. Als Faustregel gelten maximal 10 Tage. https://www.kp-recht.de/de/fachbeitraege/coronavirus-was-arbeitgeber-und-arbeitnehmer-jetzt-wissen-muessen/


Himbeere2008

Beitrag melden

Sorry hab mich verlesen, alles gut.


mellomania

Beitrag melden

hier hieß es heute wir dürfen unsere arbeitszeit so legen, wie wir wollen, um auf unser pensum zu kommen. also werde ich um 5 morgens anfangen wenn mein mann spät hat und um 16 uhr sowas wenn er früh hat. der alleinerziehenden wurde geraten, eben urlaub zu nehmen oder überstunden...hmmm...ein anspruch auf lohnfortzahlung besteht hier dann nicht. ob diese sondertage ausgenommen sind, muss ich später im vertrag nachsehen...


Bei individuellen Markenempfehlungen von Expert:Innen handelt es sich nicht um finanzierte Werbung, sondern ausschließlich um die jeweilige Empfehlung des Experten/der Expertin. Selbstverständlich stehen weitere Marken anderer Hersteller zur Auswahl.

Ähnliche Fragen

Hallo! Wenn ein Kind im Alter von 11 Monate, welches nachts noch gestillt wird) stürzt und die Mutter drei Tage zur Überwachung mit im Krankenhaus war, muss der Arbeitgeber des Mannes diesen für die Betreuung der großen Tochter 3,5 Jahre freistellen? Die Antwort der Personalstelle: Nur wenn es medizinisch notwendig war, das die Frau mit im ...

Hallo, Meine Tochter 5,5 Jahre hatte heute während der Kinderbetreuung in unserer Kurklinik einen Unfall. Beim Spielen klemmte sie sich das Bein/Knie so ein, dass sie sich nicht mehr allein befreien konnte und eine Erzieherin sie befreite. Es scheint eine Prellung mit blauen Flecken zu sein, bei der wir erstmal nicht zum Arzt müssten. Wie sehe ...

Ich habe gelesen, der Arbeitgeber müsse für Schwangerschafts-bedingte Arzttermine, die sich nur innerhalb der Arbeitszeit realisieren lassen, freistellen und dürfe nicht verlangen, daß die Zeit nachgearbeitet wird. Stimmt das - und was ist ggf. die gesetzliche Grundlage dafür? Und wie muß dem Arbeitgeber (wem? wohl der Personalabteilung?) nachge ...

Hallo Frau Bader, Ich wurde zur Schöffin für die neue Amtsperiode am Amtsgericht benannt. In Februar soll unser Baby kommen. Ich freue mich andererseits habe ich große Angst. Mein Mann arbeitet Vollzeit. Ich bleibe zwei Jahre in Elternzeit- wir haben privat niemanden der in dieser Zeit auf unser Baby aufpassen kann ! Was mache ich dann? Es i ...

Guten Tag Frau Bader, ist das Gesetz durch, dass der Vater oder eine andere Person ab 2024 ab Geburt des Kindes für 2 Wochen von der Arbeit mit Entgelt freigestellt wird? Wenn nein, wann kann man damit rechnen ? Vielen Dank

Gute Tag Frau Bader Ich weiß nicht ob sie mir weiterhelfen können ich frage einfach mal Ich befinde mich in der 9+4 ssw habe seit Wochen Blutungen und ein Kind mit 6 Jahren noch mein Partner ist Berufs tätig und nur abends zuhause gibt es gesetzliche Regelungen wo der Partner zuhause freigestellt werden kann um sich ums Kind und Haushalt zu ...

Hallo, Meine EP muss sich einer grösseren OP unterziehen und kann dann für einige Wochen die Kinder und den Haushalt nicht versorgen. Habe ich ein Anrecht mich für diese Zeit von der Arbeit freistellen zu lassen? Ich habe gelesen dass die Krankenkasse dann einen Teil des Lohns ersetzt. 

Liebe Frau Bader, bitte lesen Sie einmal die fachliche Weisung zur Zumutbarkeit der Arbeit  Punkt 2.3 Kinderbetreuung/ Kindererziehung  https://www.arbeitsagentur.de/datei/FW-SGB-II-10_ba015846.pdf#page10   Ich denke es ist ganz klar beschrieben, dass eine Fremdbetreung von Kindern u3 stets eine freiwillige Sache ist und ein Rechtsa ...

Guten Tag,  ich sollte diese Frage nochmal stellen:  ich hätte deine eine Frage: Ich bekam während der Arbeit einen Anruf aus der Kita: mein Kind ist krank.   Ich verlasse daraufhin die Arbeit und fahre mit meinem Kind zum Arzt.  Dieser stellte mir eine "Ärztliche Bescheinigung für den Bezug von Krankengeld für die Erkrankung eines Kinde ...

Guten Abend Frau Bader, nach einjähriger Krankheit im Krankengeldbezug (Vertrag wurde im Jan 2024 nicht verlängert und hat dann geendet, 20 Std Vertrag) bin ich bald wieder arbeitsfähig (20 Wochenstd.) und beantrage ALGI. Als Alleinerziehende habe ich nur eine Kernzeitbetreuung meines Grundschulkindes (1.Klasse) bis 13.00 Uhr aber keine Sommerf ...