marijanam79
Hallo Frau Bader, aufgrund der nicht vorhandenen Kinderbetreuung die nächsten 4 Wochen ab Dienstag (außer die Großeltern der Kinder, zu denen sie ja nicht sollen), möchte ich gerne wissen, ob grundsätzlich der Paragraph 616bgb ausgeschlossen ist bei mir oder nur im Falle eines Kind krank Tages? Im Vertrag steht folgendes: Die Vertragspartner sind sich darüber einig dass der Lohnfortzahlungsanspruch nach Paragraph 616bgb im Falle einer Erkrankung eines Kindes der Arbeitnehmerin ausgeschlossen ist. Hatte meinem Chef angeboten, nachmittags ins Büro zu kommen, mein Mann würde täglich früher Feierabend machen. Bei mir ist es total egal ob ich morgens , mittags oder nachts arbeite. Chef ist dagegen. Er möchte dass ich die Kinder 4-5 Wochen täglich mit zur Arbeit nehme. Kinder sind 9+5. ist aber zu gefährlich da bei uns laute heiße industrielle Druckmaschinen den ganzen Tag laufen. Hinzu kommen die Dämpfe der Tinten von den Maschinen. Ich möchte das auf keinen Fall. Büro und Produktion sind nicht voneinander getrennt. Ebenso habe ich noch resturlaub vom letzten Jahr und etliche Überstunden. Ich möchte keine Freistellung oder Ähnliches haben für 4-5 Wochen, sondern einfach die Möglichkeit nutzen am Nachmittag zu arbeiten. In meinem Vertrag steht keine Arbeitszeit von- bis- sondern nur die Wochenarbeitszeit. Ich weiß, Millionen Eltern werden dieses Problem jetzt haben, aber ich denke, die AG sind auch dazu aufgefordert worden, den Eltern etwas entgegen zu kommen. Die Kinder sollen ja nicht zu den Großeltern, noch dazu ist mein Vater ein risikopatient. Danke für Ihre Einschätzung! Grüssle Marijana
Hallo, Sie haben ja nun einige Lösungsansätze angeboten. Auch die Idee, Überstunden/ Urlaub zu nehmen, ist gut. Die Kinder mitzunehmen halte ich auch für keine Lösung. Die kann man ja nun nicht stundenlang irgendwo hinsetzen und seiner Arbeit nachgehen. Und das mal unabhängig von der Gefahr. Da muss man auch als AG ein bisschen flexibel sein. Ansonsten halte ich den Ausschluß von § 616 BGB für zulässig. Der AG wird irgendeinem Vorschlag zustimmen müssen. Reden Sie mit ihm. Achso, rufen Sie doch vorab mal beim Gewerbeaufsichtsamt an. Wenn die die Kinder im Betrieb auch untersagen, ist das ein "Totschlagargument". Liebe Grüße NB
QueenMum
Also arbeitsrechtlich ist es wohl wirklich so, das das Kindeswohl immer vorgeht und daraus keine arbeitsrechtlchen Folgen zu verhängen sind.Sprich wenn du keine Kinderbetreuung hast und deine Kinder dadurch alleine lassen müsstest, muss der Chef eine Lösung finden.Würde also nochmal mit Ihm reden und folgendes mit bringen : https://www.bmas.de/DE/Presse/Meldungen/2020/corona-virus-arbeitsrechtliche-auswirkungen.html
Felica
Ich würde den AG mal auf versicherungstechnische Probleme hinweisen. Ich bezweifel das Versicherung, wie auch Amt für Arbeitsschutz das all zu amüsant finden wenn dort Kinder sind.
HeyDu!
Der vertragliche Ausschluss von §616 BGB ist rechtlich möglich und nicht unzulässig. Er hätte Dir aber in dieser Situation eh nicht wirklich geholfen, da dieser nur für "kurzzeitiges" Fernbleiben gilt. Mir ist nun nicht bekannt ob kurzzeitig 2 oder 4 Tage bedeutet aber definitiv nicht 4 Wochen. Leider habe ich keinen Lösungsvorschlag für Dich.
Himbeere2008
Natürlich kann § 616 BGB ausgeschlossen sein. Was ist, wenn die Kinderbetreuung nicht funktioniert? Ist die Schule oder der Kindergarten wegen des Coronavirus geschlossen, hat der Arbeitnehmer dann einen Vergütungsanspruch, wenn die Kinderbetreuung notwendig ist und andere geeignete Aufsichtspersonen nicht zur Verfügung stehen. Der Arbeitnehmer muss also erst versuchen, alternative Betreuungsmöglichkeiten zu organisieren. Schulkinder, die bereits – jedenfalls für eine gewisse Zeit – alleine zu Hause bleiben können, benötigen keine Betreuung und somit gibt es auch keine Vergütung. Der Anspruch richtet sich nach § 616 BGB, der im Arbeitsvertrag allerdings auch ausgeschlossen sein kann. Der Anspruch besteht im Übrigen auch nur bei vorübergehender Arbeitsverhinderung, was man bei einer mehrwöchigen Schließung nicht mehr annehmen kann. Als Faustregel gelten maximal 10 Tage. https://www.kp-recht.de/de/fachbeitraege/coronavirus-was-arbeitgeber-und-arbeitnehmer-jetzt-wissen-muessen/
Himbeere2008
Sorry hab mich verlesen, alles gut.
mellomania
hier hieß es heute wir dürfen unsere arbeitszeit so legen, wie wir wollen, um auf unser pensum zu kommen. also werde ich um 5 morgens anfangen wenn mein mann spät hat und um 16 uhr sowas wenn er früh hat. der alleinerziehenden wurde geraten, eben urlaub zu nehmen oder überstunden...hmmm...ein anspruch auf lohnfortzahlung besteht hier dann nicht. ob diese sondertage ausgenommen sind, muss ich später im vertrag nachsehen...
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