Mitglied inaktiv
Hallo Frau Bader, ich erwarte in Kürze unser erstes Kind und beabsichtige nach dem Mutterschutz noch 1-2 Jahre Elternzeit zu nehmen, die ich gleich nach der Geburt beim AG beantragen/anmelden(?) werde. Bezügl. Teilzeitarbeit, denke ich, dass ich mich erst wenn das Kind da ist entscheiden kann, ob und wieviel Zeit ich zum Arbeiten habe. Frage: Wann muss man sich bezügl. Teilzeitarbeit in der Elternzeit festlegen bzw. sie beantragen? Kann man das jederzeit in der Elternzeit tun und ist der AG in einem Betrieb mit mehr als 15 Mitarbeitern verpflichtet, mir eine Teilzeitarbeit zur Verfügung zu stellen? Was, wenn er mir nur nicht zumutbare Arbeiten (Aufenthalt an einem anderen Ort, viel Reisen) anbieten kann? Muss ich diese annehmen um den Anspruch nicht zu verlieren oder muss er mir erlauben anderswo bis zu 29.99 Std./Woche zu arbeiten, wenn ich die andere Arbeit besser mit der Betreuung des Kindes vereinbaren kann (Arbeit von zu Hause, oder abends etc.) oder kann mir der AG das verbieten? Das sind ziemlich viele Fragen, leider konnte ich bisher nirgendwo eine Antwort dazu finden. In welchem Gesetz ist denn das geregelt? Vielen Dank im Voraus und liebe Grüße Cora
Hallo, Der Anspruch auf Teilzeit im EU besteht nur, wenn das Kind nach dem 01.01.01 geboren ist. AG und AN sollen sich innerhalb vier Wochen einigen. Ist eine Einigung nicht möglich, besteht ein begrenzter Anspruch auf Verringerung , wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: Der Betrieb muss mehr als 15 AN haben, Ihr Vertrag länger als 6 Mo. bestehen. Dann müssen Sie 8 Wo. vorher schriftl. mitteilen, dass Sie reduzieren wollen. Dies ist für 15 - 30 Wochenstunden für mind. 3 Mo. möglich. Es darf durch die Reduzierung kein finanzieller Nachteil entstehen. Das heiß, man erhält anteilig sein altes Gehalt sowie Weihnachtsgeld etc. Man behält in der Regel seinen alten Arbeitsplatz, es sei denn, dieses ist organisatorisch nicht möglich oder der Arbeitsplatz eignet sich nicht dafür. Der AG darf nur aus wichtigen betriebl. Gründen widersprechen. Die Verringerung darf pro Elternzeit höchstens zweimal pro Elternteil beansprucht werden. Wird bereits vor der Elternzeit eine Teilzeitbeschäftigung bis zur zulässigen Grenze ausgeübt, kann dies ohne einen Antrag unverändert fortgesetzt werden. Gruß, NB
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