Frage im Expertenforum Recht an Nicola Bader:

Fragen zum Elterngeld

Nicola Bader

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Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

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Frage: Fragen zum Elterngeld

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Es gibt ja Diskussionen zum Elterngeld, dass es da Änderungen geben soll. Wissen Sie da schon bescheid. Wenn der Geburtstermin Mai 2013 ist, fällt er noch unter das alte Gesetz? Wenn ich mir das Elterngeld auf 2 jahre auszahlen gelassen habe, gilt das 2. Jahr wie 0, als hätte ich nichts verdient, oder? Wenn ich während der Elternzeit Teilzeit arbeite, wird das dann als normales Gehalt angerechnet und für das nächste Elterngeld verrechnet? danke für Ihre Antworten


Nicola Bader, Rechtsanwältin

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Hallo, wenn die Änderungen am 01.2013 in Kraft treten, gilt es für alle ab 2013 geborenene Kinder. Zur Information: Die Neufassung enthält zwei Änderungen. Zum einen hat der Gesetzgeber die in der alten Fassung enthaltene Verweisung auf die in § 7 Abs. 2 Satz 3 BEEG enthaltene Definition der Härtefälle durch die besser verständliche Aufzählung aufgelöst. Zum anderen hat er den in § 16 Abs. 3 Satz 3 BEEG a.F. enthaltenen Ausschluss der vorzeitigen Beendigung wegen der Inanspruchnahme der für eine weitere Geburt anfallenden Mutterschutzfristen aufgehoben. Der neugefasste Satz 3 räumt jetzt der Mutter oder sonstigen Elternzeitberechtigten ausdrücklich das Recht ein, eine bereits in Anspruch genommene Elternzeit vorzeitig beenden zu dürfen, um die Schutzfristen des § 3 Abs. 2 und des § 6 Abs. 1 MuSchG auch ohne Zustimmung des Arbeitgebers in Anspruch nehmen zu können. Diese Möglichkeit ist für die Anspruchsberechtigten finanziell attraktiv; denn sie haben in der Zeit der Schutzfristen Anspruch auf das von der gesetzlichen Krankenkasse zu zahlende Mutterschaftsgeld (§ 13 MuSchG) und auf den vom Arbeitgeber zu gewährenden Zuschuss zum Mutterschaftsgeld (§ 14 MuSchG). In diesen Fällen der zugelassenen vorzeitigen Beendigung „soll“ die Arbeitnehmerin dem Arbeitgeber die Beendigung der Elternzeit nur rechtzeitig mitteilen. Zitat aus: http://www.juris.de/jportal/portal/page/homerl.psml?nid=jpr-NLARADG000312&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp Wenn Sie halbieren, wird im 2. Jahr nichts angerechnet. Wenn Sie im ersten Jahr etwas dazuverdienen, wird alles über dem Grundbetrag angerechnet. Liebe Grüsse


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