FomerMay
Guten Tag, meine Frau ist schwanger, Geburtstermin ist der 19.7, der Arzt hat bereits ein Beschäftigungsverbot ausgesprochen. Sie hat jetzt (unabhängig von der Schwangerschaft) ein Angebot für einen Aufhebungsvertrag bekommen. Das Angebot ist die Firma zum 31.12 zu verlassen, meine Frau würde dann von Mitte Juli 21 - Mitte Februar oder März 22 Elternzeit mit Elterngeld beantragen und sich danach arbeitslos melden, auch damit ich mehr Elternzeit nehmen kann. Würde für die Zeit nach dem ihr Arbeitsvertrag beendet wurde ihr Gehalt zur Berechnung des Elterngeldes herangezogen werden oder würde sie nur das Minimum bekommen? Wie wäre die Berechnung des Arbeitslosengeldes in diesem Fall? Es werden ja die letzten 12 Monate herangezogen, aber Leistungen wie das Elterngeld zählen wohl nicht dazu, wie sieht es mit der Bezahlung während des Mutterschutzes oder z.Z. während des Beschäftigungsverbotes aus? Schonmal vielen dank. MfG
Hallo, 1. Das EG hat mit Vertragsende in der EZ nichts zu tun. 2. Sie kann nur ArbGeld bekommen, wenn sie dem Arbeitsmarkt zur Verfügung steht (weil zB Sie das Kind betreuen). 3. Die Abfindung muss in der Abrechnung als Einmalzahlung deklariert sein, sonst wird sie auf das EG angerechent 4. Die Antwort liefert § 132 SGB III: Wenn innerhalb der letzten zwei Jahre vor Entstehung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld kein Bemessungszeitraum von mindestens 150 Tagen gebildet werden, wird das Arbeitslosengeld nicht nach dem Entgelt des Leistungsberechtigten bemessen (§ 133 Absatz 4 SGB III), sondern fiktiv berechnet, d.h. es wird ein fiktives Arbeitsentgelt zugrunde gelegt Bei der fiktiven Bemessung stellt die Agentur für Arbeit zunächst die Qualifikationsgruppe fest, auf welche Tätigkeit unter Beachtung der beruflichen Kenntnisse, Fähigkeiten, Erfahrungen, und örtlichen Mobilität die Vermittlungsbemühungen für den Leistungsberechtigten in erster Linie zu erstrecken sind. Das tarifliche Entgelt, welches für solche Tätigkeiten gilt, wird zur Grundlage für die Bemessung des Arbeitslosengeldes gemacht. Grundsätzlich ist das Arbeitslosengeld von seiner Natur her eine Lohnersatzleitung. Es soll also den Lohn ersetzen, den der Arbeitslose erhalten hätte, wenn er nicht arbeitslos wäre. Je weiter das Entgelt für die Bemessung aber zeitlich zurück liegt, umso weniger kann es dem aktuellen Lohnausfall entsprechen. Durch die Regelung des § 132 SGB III soll verhindert werden, dass ein Entgelt für die Bemessung des Arbeitslosengeld zu Grunde gelegt wird, das nicht dem aktuellen Lohnausfall entspricht. Liebe Grüße NB
mellomania
fürs EG zählen die 12 monate vor der geburt. ABER sie kann nur elternzeit bis zum ende des vertrags melden. also dem 31.12. danach ist sie hausfrau mit elterngeld bezug. das ist unabhängig vom elterngeld. sie ist nur solange versichert solange sie elterngeld erhält. ihr habt beide unabhängig voneinander das recht auf 3 jahre elternzeit. kann auch parallel laufen. nur das EG müsst ihr euch aufteilen. hat sie schon einen neuen job in aussicht? wenn sie nicht arbeiten möchte wäre es bsser das EG zu splitten und somit länger zu bekommen wegen der versicherung.
KielSprotte
Also: das EG wird auf Grundlage der letzten 12 Monate vor Geburt berechnet und dabei bleibt es dann, es wird nicht monatlich neu berechnet. Ihr habt jeder unabhängig voneinander 36 Monate EZ-Anspruch. Du hast also nicht mehr EZ wenn deine Frau weniger nimmt, da hast du einen Denkfehler. Sie muss mit einer Sperre beim ALG rechnen, wenn sie als Schwangere (= praktisch unkündbar) einen Aufhebungsvertrag unterschreibt.
FomerMay
Hallo, ich meinte Elterngeld und nicht Elternzeit, werfe die beiden Begriffe ständig durcheinander.
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