Frage im Expertenforum Recht an Nicola Bader:

Frage zum Elterngeld a bissal Speziell ;-)

Frage: Frage zum Elterngeld a bissal Speziell ;-)

Trasher

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Guten Tag liebes Forum, Danke für den Service den Ihr hier bietet... Ich habe eine bzw. Zwei fragen zum Thema Elterngeld, Wir erwarten im November Nachwuchs ;-) Soweit so gut nun geht's langsam darum Sich schlau zu machen wenn's um das Thema Elterngeld geht. Zu unserem Fall: Schlüpftermin im November, Mutterschutz 6 Wochen vorher - Oktober Und nun geht's darum, welche Monate wir nun zur Berechnung des Einkommens verwenden können. Laut einer Broschüre des für uns zuständigen Amtes in Bayern ist das BV ( 6 Wochen vor der Geburt) ein ausklammertatbestand. Regulär wäre ja die Bemessungsgrundlage demnach regulär ja November 12 - November 13 - wenn da nicht der Ausklammertatbestand wäre.... Heist für mich ich kann sofern ich das richtig verstanden habe, das Einkommen nun vom Monat August 12 und September 12 "verrechnen" oder ? Sprich für die Berechnung des Elterngeldes in unserem Fall wären dann folgende Monate Aug.12 und Sept.12,( verschoben wegen dem BV nach MuschG. 6 Wochen vor der Geburt Und die Monate 12.12-09.13?? Wenn jetzt noch ein Beschäftigungsverbot zum Schutz von Mutter und Kind bis zur Geburt ausgesprochen wird, ( vsl Sept.13 bis zum Regul. Mutterschutz im Oktober müsste ich doch dann auch noch den Juli 2012 zur Ermittelung des Elterngeldes heranziehen können/ dürfen ? Herzlichen Dank für eure / Ihre Hilfe!


Nicola Bader, Rechtsanwältin

Nicola Bader, Rechtsanwältin

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Hallo, Ausgangspunkt für das EG ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld (nicht jedoch Zeiten einer verlängerten Elterngeldauszahlung) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung oder wegen Wehr- oder Zivildienstzeiten das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt. Sollte der Rückgriff auf weiter zurückliegende Monate jedoch nachteilig sein, können die Eltern schriftlich darauf verzichten. Bei Selbstständigen würden die zuvor genannten Monate nur auf Antrag von der Einkommensermittlung ausgenommen und an deren Stelle weiter zurückliegende Monate berücksichtigt. Das BV ändert daran nichts. Liebe Grüsse, NB


SumSum076

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Unabhängig davon, ob du ein Beschäftigungsverbot vor dem Mutterschutz (6 Wochen vor der Geburt) bekommst, gelten zur Berechnung des Elterngeldes die Monate: Sep 13 bis Okt 12 Es sei denn, du warst schwangerschaftsbedingt krank geschrieben. Diese Monate würden ebenfalls ausgeklammert, wenn es dadurch zu Gehaltseinbußen kam. Gruß Sabine


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