Frage im Expertenforum Recht an Nicola Bader:

Frage zu Krankentage Kind

Nicola Bader

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Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

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Frage: Frage zu Krankentage Kind

Carina1407

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Guten Tag Frau Bader, ich habe 2 Fragen zu den Krankentagen, die man für seine Kinder hat. Die 10 Tage pro Kind sind doch pro Kalenderjahr oder? Das heisst doch, dass man jetzt zum 1. Januar wieder mit 10 Tagen pro Kind startet oder? Verfallen die Tage, die man in diesem Jahr nicht genutzt hat? Weitere Frage: unsere Kleine (2 Jahre) war recht häufig krank, mein Mann hat die 10 Tage für sie schon ausgeschöpft und ich habe noch 4 Tage die ich wohl diese Woche benötige (und die wahrscheinlich nicht ausreichen.Unsere große Tochter (knapp 4) hat sich dies Jahr recht tapfer gehalten bzw. ist 2x mal krank geworden als sowieso schon einer wegen der Kleinen zu Hause war. Von der großen habe ich noch alle 10 Tage und mein Mann 8. Kann man diese Tage auf das andere Kind übertragen (sowie die Übertragung von einem auf den anderen Ehegatten möglich ist)? Oder was habe ich für Möglichkeiten, wenn die Tage nicht reichen. Danke im voraus. Liebe Grüße Carina


Nicola Bader, Rechtsanwältin

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Hallo, der § 45 Sozialgesetzbuch (SGB) V regelt diese Rechtsansprüche eindeutig. Es besteht nach § 45 Abs. 1 - 3 Sozialgesetzbuch (SGB) V ein Freistellungsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber für die Dauer von zehn Arbeitstagen für jedes Kind pro Kalenderjahr (vgl. http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__45.html) . Diese Freistellung ist bei Verheirateten/ Zusammenlebenden der Mutter und dem Vater zu gewähren, d. h., jeder hat Anspruch auf zehn Arbeitstage je eigenes Kind. Als Höchstdauer nennt das Gesetz jedoch maximal 25 Arbeitstage für Mutter und 25 für den Vater, unabhängig von der Kinderzahl. Eine Übertragung von einem Ehegatten auf den anderen ist dabei nicht vorgesehen, sonst würde einer der Arbeitgeber ja benachteiligt werden. In der Praxis sieht eine Leitlinie der KKs dies aber vor. Die Höhe kann man hier berechnen: http://rechner.sparkasse.de/templates/tr64/standard/tr64.php Allerdings sind folgende Voraussetzungen zu beachten: Es muss ärztlich bestätigt werden, dass das Kind der Beaufsichtigung, Betreuung und Pflege bedarf, eine andere im Haushalt lebende Person das Kind nicht betreuen und pflegen kann und schließlich, das Kind darf das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Für die Zeit der Freistellung wird von der Krankenkasse Krankengeld gezahlt, es sei denn, dass durch Tarifvertrag oder Arbeitsvertrag eine Entgeltfortzahlung gewährt wird. Der Anspruch auf Kinderkrankengeld besteht für alle Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung. Sind beide Ehepartner privat versichert, so besteht kein Anspruch auf Kinderkrankengeld nach § 45 SGB V. Ist ein Ehepartner privat und der andere Ehepartner gesetzlich versichert, so ist entscheidend bei welchem Ehepartner die Kinder mitversichert sind. Für den Fall, dass die Kinder dem Ehepartner zugeordnet sind, der privat versichert ist, so fallen die Kinder nicht unter den Geltungsbereich des SGB, da dessen Bestimmungen nur für gesetzlich Versicherte bindend gelten. Dies gilt unabhängig davon, ob der andere Ehepartner noch gesetzlich versichert ist. Ansonsten kann man bis zu fünf Tage über § 616 BGB geltend machen. Liebe Grüsse, NB


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