Frage im Expertenforum Recht an Nicola Bader:

Frage zu Elternzeit und Resturlaub!

Frage: Frage zu Elternzeit und Resturlaub!

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Sehr geehrte Frau Bader, ich bin am 3.6.2006 Mama von Zwillingen geworden und habe danach 3 Jahre Elternzeit beantragt. Nun am 5.2. 08 erwarten wir wieder Nachwuchs! Ich habe mal Kontakt zu meiner Arbeitsstelle gesucht! Habe gefragt wieviele Urlaubstage ich noch im Übertrag habe und wie es mit der Elternzeit aussieht! Also mit der Elternzeit wusste ich ja schon - die beantragten 3 Jahre bei den Zwillis werden gelöscht, und mit Geburt des Babys geht das Ganze von vorne los. Werde also wieder 3 Jahre beantragen! Ist echt schade - da verliere ich ja schon einiges an Zeit! Oder gibt es da eine Möglichkeit die Elternzeit von den Zwillingen zu retten??? Doch jetzt der Hammer - meine 27 Tage Urlaub die mir noch zustehen, werden mit Beantragung der neuen Elternzeit verfallen laut der Personalsachbearbeiterin! Da schuftet man als Überstunden, die man nicht bezahlt bekommt, und dann sowas! Ich hätte ja gern vor der Geburt damals die Urlaubstage noch genommen, aber erstens war ich ja gerade Storemanagerin geworden, und habe einen Laden übernommen (da kann man nicht mal eben Urlaub machen) und dann hatte ich ja schon fast 5 Monate vor der Geburt ein Berufsverbot bekommen (dank dem Stress auf Arbeit) ! Ist das so rechtens, oder gibt es da noch irgendeine Möglichkeit das ich wenigstens einen Anspruch auf Auszahlung der Urlaubstage habe??? Hatte ja nachgefragt, doch von der Personalstelle gab es ein Nein! Ach ist das traurig! Frage mich echt wofür man seine ganze Zeit in eine Arbeit steckt, um es dann so gedankt zu bekommen! Vielen Dank schon mal im Voraus für Ihre Mühe! Ich hoffe Sie können mir vielleicht weiterhelfen, das doch was zu machen ist?!!!!! MfG, Manuela Gleixner!


Nicola Bader, Rechtsanwältin

Nicola Bader, Rechtsanwältin

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Hallo, 1. Mit Zustimmung des AG können Sie pro Kind ein Jahr über das 3., bis zum 8. LJ aufheben. 2. Erholungsurlaub kann anteilig für jeden vollen Monat Elternzeit um ein Zwölftel gekürzt werden. Dies gilt nicht, wenn während der Elterzeit eine Teilzeittätigkeit ausgeübt wird. Restlicher Erholungsurlaub wird nach Abschluss der Elternzeit im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr gewährt. Er erlischt dabei nicht wie im Normalfall zu einem festen Zeitpunkt des Folgejahres. Durch die Geburt eines weiteren Kindes wird der Übertragungszeitraum jedoch nicht verlängert. Wird der übertragene Resturlaub nicht im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr nach Ende der ersten Elternzeit genommen, verfällt er. Wenn das Arbeitsverhältnis während oder mit Ablauf der Elternzeit endet, wird der verbleibende Urlaub in Geld abgegolten. Liebe Grüsse, NB


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