Frage im Expertenforum Recht an Nicola Bader:

Finanzieller Nachteil durch schwangerschaftsbedingte Versetzung

Frage: Finanzieller Nachteil durch schwangerschaftsbedingte Versetzung

james95

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Guten Tag, ich wurde aufgrund meiner Schwangerschaft und der daraus resultierenden Gefährdungsbeurteilung ins Büro versetzt, wo ich nur Tagdienste unter der Woche mache.  Somit fehlen mir die Schicht- und Wochenendzulagen die ich zuvor hatte.  Im Beschäftigungsverbot müssten sie mir im Durchschnitt der letzten 3 Monate gezahlt werden.  Ist es korrekt, dass das jetzt bei schwangerschaftsbedingter Versetzung nicht der Fall ist und mir lediglich Zulagen wie die Kinderzulage und Praxisanleiterzulage weitergezahlt wird? Dadurch entsteht mir ein finanzieller Nachteil, nicht nur jetzt sondern auch für das spätere Elterngeld.    Danke im Voraus.


Nicola Bader, Rechtsanwältin

Nicola Bader, Rechtsanwältin

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Hallo, nein, Ihnen dürfen auch so keine finanz. Nachteile entstehen. Unterstützen kann Sie das Gewerbeaufsichtsamt. Liebe Grüße NB


james95

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Danke für die Antwort.  Das bestätigt auch mein Empfinden, dass das nicht richtig ist.  Die Personalabteilung sagte mir auf Nachfrage, da ich nicht im Beschäftigungsverbot und auch nicht im Mutterschutz bin, sei dies so richtig (Paragraph 18 MuSchuG) als ich sie darauf hinwies.      


Pflanze962

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Das selbe Problem werde ich wohl auch haben. Ob du hier berichten kannst, was du herausbekommen hast? Ganz liebe Grüße


james95

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Ich habe heute beim Gewerbeaufsichtsamt nachgefragt. Sie konnten mir diesbezüglich leider nicht wirklich helfen, da das laut Gesetz wohl etwas Auslegungssache ist und es drauf ankommt, was im Arbeitsvertrag steht, ob man versetzt werden darf und ob man Schichten leisten muss. Sie verwies mich auf die Möglichkeit, das rechtlich prüfen zu lassen über eine Rechtschutzversicherung zum Beispiel.    Als ich mir das Gesetz noch mal genau durchgelesen habe bin ich zusammenfassend darauf gestoßen:  In § 2 Begriffsbestimmungen MuSchuG steht in Absatz 3: „3) Ein Beschäftigungsverbot im Sinne dieses Gesetzes ist nur ein Beschäftigungsverbot nach den §§ 3 bis 6, 10 Absatz 3, § 13 Absatz 1 Nummer 3 und § 16. ..." Der Inhalt auf den erwähnten Paragraph 10 Absatz 3 lautet: „Der Arbeitgeber darf eine schwangere oder stillende Frau nur diejenigen Tätigkeiten ausüben lassen, für die er die erforderlichen Schutzmaßnahmen nach Absatz 2 Satz 1 getroffen hat.“ Absatz 2 Satz 1 lautet dementsprechend: „Sobald eine Frau dem Arbeitgeber mitgeteilt hat, dass sie schwanger ist oder stillt, hat der Arbeitgeber unverzüglich die nach Maßgabe der Gefährdungsbeurteilung nach Absatz 1 oder nach Maßgabe des § 13 erforderlichen Schutzmaßnahmen festzulegen“ Daraus schlussfolgere ich, dass laut diesem Gesetz meine Versetzung, wie in Abs. 2 Satz 1 erwähnt aufgrund einer Gefährdungsbeurteilung, im weiteren Gesetzestext als Beschäftigungsverbot gilt und somit auch unter Paragraph 18 fällt.   Aber wie gesagt, das sind alles nur meine Schlussfolgerungen aus dem Gesetz, und letztendlich scheint es wirklich Auslegungssache zu sein.    Ich sehe es wirklich als Benachteiligung und finde es schade, dass dieser Umstand nicht eindeutig im Gesetz geklärt zu sein scheint. und mit diesem Gedanken bin ich auch nicht alleine.    Du kannst ja mal berichten, wie's bei dir ausging.  


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