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Liebe Frau Bader! Ich befinde mich derzeit im Erziehungsurlaub. Ich habe vor im April wieder arbeiten zu gehen. Ich habe meinem AG bereits mitgeteilt, daß ich nur Teilzeit arbeiten gehen kann. Er hatte beim Gespräch bereits verlauten lassen, daß meine Arbeitszeit dann wahrscheinlich unterschiedlich wäre. Den einen Tag früh und den anderen Tag spät. Das kann ich mit mir und meiner Familie aber nicht vereinbaren. Überstunden würden dann auch anfallen (So wie vor der Schwangerschaft). Nun meine Fragen: - Kann ich gleich nach dem Erziehungsurlaub in die Arbeitslosigkeit oder einem anderen Beschäftigungsverhältnis übergehen? - Wie wird das Arbeitslosengeld berechnet? Nach dem Erziehungsgeld oder dem letzten Gehalt? - Kann ich darauf bestehen, daß ich nur die Frühschicht bekomme? - Was kann ich tun, wenn ich aus diesem Arbeitsverhältnis nicht so schnell rauskomme, ich aber dort nicht arbeiten gehen möchte, durch diese Arbeitszeit? Ich hoffe sie können mir weiterhelfen und verbleibe mit freundlichen Grüßen Daniella
Liebe Daniella, viele Fragen, deshalb die Antworten in Kurzform: 1. Grds ja, wenn Sie selber kündigen, sind Sie aber 12 Wo. fürs Arbeitslosen-geld gesperrt. Küfristen beachten! 2.Letztes durchschnittliches Gehalt 3.Nein, aber lesen Sie mal das neue Teilzeitarbeitsgesetz (in der Suchmaschine) 4. Sie haben eine Küfrist von 3 Mo., wenn Sie zum Ende des EU kündigen. Ansonsten kann der AG Sie freistellen - ohne Entlohnung Gruß, NB
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