Frage im Expertenforum Recht an Nicola Bader:

Erneute geplante Schwangerschaft, wonach wird das EG berechnet

Frage: Erneute geplante Schwangerschaft, wonach wird das EG berechnet

Miri2312

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Hallo Frau Bader, Unser erster Sohn wurde am 13.09.2020 geboren, nach zwei Jahren Elternzeit gehe ich theoretisch ab dem 12.09.2022 wieder arbeiten. Daher muss ich nun meinem Arbeitgeber sagen in welchem Umfang ich zurück komme. Nun möchte ich gern vor Beendigung der EZ erneut schwanger werden. Meine Frage ist folgende, gebe ich aus finanzieller Sicht besser an, das ich in Vollzeit wieder komme, oder in Teilzeit? Macht es bei der Berechnung des EG einen Unterschied? Da ich Erzieherin bin war ich bei Kind 1 sofort im BV und gehe davon aus das es bei Kind 2 genauso sein wird. Wird daher das Elterngeld von Kind 2 von der Berufstätigkeit vor Kind 1 berechnet? Und wie wird der Lohn im BV berechnet, duch den bestehenden Vollzeit Vertrag, oder duch meinen Antrag auf Teilzeit nach der EZ? Wird für die berechnung des EG die Zeit im BV genauso berücksichtigt, wie die Arbeitszeit vor Kind 1? Vielen Dank für Ihre Hilfe


Nicola Bader, Rechtsanwältin

Nicola Bader, Rechtsanwältin

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Hallo, Ausgangspunkt für das EG ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld (bis zum 14 LM des Kindes) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt. Ab Geburten vom 01.09.2021 an kann man auf die Ausklammerung verzichten. Es ist sinnvoll, sich EG-Plus von einem vorherigen Kind vor der Geburt auszahlen zu lassen (geht ab Monat 13). Liebe Grüße, NB


Mitglied inaktiv

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Das EG berechnet sich aus den 12 Monaten vor Geburt. Monate mit Elterngeld (bis 14. Lebensmonat des älteren Kindes) und Monate mit Mutterschaftsgeld kannst du ausklammern lassen. Monate mit BV lohn zählen voll. Du kannst aber nicht sagen, du kommst Vollzeit zurück in der Hoffnung auf ein BV, wenn du eigentlich nur Teilzeit arbeiten könntest.


3wildehühner

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Kannst du denn Vollzeit arbeiten? Denn wenn du nicht schwanger werden solltest oder eine Fehlgeburt erleidest oder dein Arbeitgeber mittlerweile Ersatztätigkeiten wie Büroarbeit hat, dann MUSST du Vollzeit arbeiten. Kannst du nur Teilzeit arbeiten, dann ist es Betrug, wenn du dennoch vorgibst, Vollzeit arbeiten zu wollen, weil du auf ein Beschäftigungsverbot spekulierst.


mellomania

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Fürs gleiche eg bist zu spät dran. Du musst vollzeit arbeiten 12 Monate vor Geburt. Es zählen wieder 12 Monate für die Berechnung. Du kannst nur das beim AG abgeben was du tatsächlich arbeiten kannst. Mit bv rechnen kann nicht unbedingt gut gehen. Es muss erneut eine gefährdungsbeurteilung gemacht werden. Inzwischen ist Homeoffice möglich, Büro etc. Auch als Erzieher. Auch Mutterschaftsgeld errechnet sich nach dem, was du arbeiten wirst. Wenn tz dann tz. Wenn vz dann vz. Außer du verlängert ez wenn noch was da und Mutterschutz beginnt in dieser dann kannst auf einen Tag vor dem Mutterschutz beenden und erhältst vz im Mutterschutz auch wenn tz in ez arbeitest. Aber alles nur so, wie es ohne Schwangerschaft möglich ist was anderes kannst du dem AG nicht mitteilen.


roza_soza

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Noch was: ich kenne die ein oder andere Erzieherin, die beim 1. Kind ein BV erhielt und beim 2. oder 3. nicht mehr weil sie durch ihr eigenes Kind zwischendurch mit den entsprechenden Krankheiten Bekanntschaft gemacht und Antikörper entwickelt hat. Nur so als Vorwarnung, ich weiß ja nicht, welche Antikörper dir gefehlt haben.


Bone

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Du musst auf 12 Monate vor den Mutterschutz kommen. Ob BV oder nicht spielt beim EG keine Rolle. Hat es doch bei deinem ersten Kind auch nicht.


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