FeMoLe
Sehr geehrte Frau Bader, leider konnte ich trotz Recherche im Internet noch keine schlüssige Antwort auf meine Frage finden. Ich habe im April 2012 mein erstes Kind entbunden und daraufhin 2 Jahre Elternzeit bis 11. April 2014 beantragt. Zwischenzeitlich habe ich ab Mitte August 2013 wieder Teilzeit in Elternzeit (30 Std.) beim gleichen Arbeitgeber angefangen zu arbeiten. Seit Mitte Dezember 2013 befinde ich mich nun wieder in Mutterschutz, da ich Ende Januar 2013 mein 2. Kind entbinden werde. Muss ich nun die erste Elternzeit unterbrechen oder abmelden, wenn ich diese übrigen 3 Monate nicht verlieren möchte? Geht das auch noch jetzt rückwirkend für Mitte Dez. 2013? Reicht hier ein formloses Schreiben an den Arbeitgeber? Auf welchen § kann ich mich beziehen? Hat das finanzielle Auswirkungen für mich oder nicht, da ich ja eh seit August 2013 wieder TZ in EZ gearbeitet habe? Auf was muss ich achten, damit mir keine finanziellen und rechtlichen Nachteile entstehen. Ich danke Ihnen sehr für Ihre Antwort, da ich hier irgendwie nicht weiterkomme und teil sehr widerspüchliche Aussagen erhalten haben. Freundliche Grüße, FeMoLe
Hallo, nach der Gesetzesänderung ab 2013 besteht nach § 16 BEEG die Möglichkeit, am Tag vor Beginn des neuen Mutterschutzes die alte Elternzeit zu beenden. Der AG hat da kein Mitspracherecht. Das tut man am besten schriftlich und schon entsprechend vorher (mit Angabe des voraussichtlichen Beginns des neuen Mutterschutzes + Attest Arzt). Man erhält dann vom Arbeitgeber und der Krankenkasse jeweils die Anteile zum MG. Man kann jedoch nicht schon eher die Elternzeit beenden, um bei einem Beschäftigungsverbotlohn zu erhalten. Sie hätten also schon längst beenden müssen - ich würde mich schnellstens drum kümmern. Bis zu zwölf Monate der ersten Elternzeit kann man mit Zustimmung des Arbeitgebers bis zum achten Geburtstag des Kindes übertragen. Ausgangspunkt für das EG ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld (nicht jedoch Zeiten einer verlängerten Elterngeldauszahlung) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung oder wegen Wehr- oder Zivildienstzeiten das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt. Sollte der Rückgriff auf weiter zurückliegende Monate jedoch nachteilig sein, können die Eltern schriftlich darauf verzichten. Bei Selbstständigen würden die zuvor genannten Monate nur auf Antrag von der Einkommensermittlung ausgenommen und an deren Stelle weiter zurückliegende Monate berücksichtigt. Liebe Grüße, NB
Sternenschnuppe
Du hast schon Geld verloren. Beende heute ! noch Deine aktuelle Elternzeit zu morgen, dann bekommst Du ab sofort den Mutterschutzlohn in Höhe des Vollzeitgehaltes. Rückwirkend geht das nicht mehr, aber ab sofort dann ja. Für das 2. Kind hast Du wieder bis zu 3 Jahre Elternzeit die Du nehmen kannst, von daher sind die 4 Monate jetzt vermutlich nicht so dramatisch. Gehe davon aus dass Du auch nach dem 2. nach 2-3 Jahren wieder Teilzeit arbeiten gehst oder ?
FeMoLe
Hallo Frau Bader, das ist ja wirklich sehr ärgerlich. Ich habe nun gleich die Elternzeit vorzeitig beendet. Geht das heute noch Rückwirkende? Wie kann ich veranlassen, dass mein altes Gehalt für das Mutterschaftsgeld verwendet wird? Muss ich hierfür aktiv auf AG und Krankenkasse zugehen? Herzlichen Dank, FeMoLe
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