Mitglied inaktiv
Hallo Frau Bader, entsprechend den neuen Änderungen im Mutterschutzgesetz muss der Erholungs-urlaub bis zum Ende der Schutzfrist anteilig gewährt werden. Wie sieht es mit Erholungsurlaub aus, wenn der voraussichtliche Geburtstermin beispielsweise am 16. Januar eines Jahres ist und somit der Mutterschutz bis Mitte März andauert. Kann der Erholungsurlaub, der der Mutter für diese Zeit noch zustehen würde im Vorjahr genommen werden? Oder kann er nur ausbezahlt werden? Vielen Dank für Ihre Information Viele Grüße aus Theley Heike Brachmann
Liebe Heike, wo lesen Sie, dass der Urlaub auch anteilig gewährt werden muss? Im neuen Gesetz (§ 17) steht dass zumindest nicht. Gruß, NB
Mitglied inaktiv
Nein, der Urlaub kann nicht im Vorjahr genommen werden. Und eine Auszahlung ist nur im Falle eines Austritts aus der Firma vorgesehen. Gesetzlich ist vorgesehen, daß der Urlaub im Anschluß an den EU genommen werden soll/kann/darf. HTH, Elisabeth.
Mitglied inaktiv
Hallo Frau Bader, im Praxixhandbuch Personal von Norman Rentrop wird darauf hingewiesen, dass neuerdings der Urlaubsanspruch im Mutterschutzgesetz geregelt wird. Dies sei schon vom Bundesrat "verabschiedet" und regelt, dass der Erholungsurlaub nicht für die Zeit des Mutterschutzes gekürzt werden darf. Heißt das nicht, dass der Mitarbeiterin für die Zeit bis 8 Wochen nach der Geburt der Erholungsurlaub anteilmäßig für das laufende Kalenderjahr zusteht? Und wenn ja, wie ist es wenn der Geburtstermin Mitte Januar ist, das heißt die Mutterschutzfrist bis Mitte März? Der Urlaub konnte somit nicht im alten und kann im neuen Jahr also auch nicht genommen werden. Gruß Heike
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