melanie1987_
Hallo Frau Bader, Ich habe 2 Jahre Elternzeit beantragt und beziehe das Elterngeld für ein Jahr. Während der Schwangerschaft hatte ich ein gesetzlich vorgeschriebenes Beschäftigungsverbot bei dem ich mein volles Gehalt bezogen habe. Nun würde ich gerne wissen wie es aussieht wenn ich vor Ende der Elternzeit für das erste Kind erneut schwanger wäre. 1. Habe ich Anspruch auf mein altes Gehalt ( da ein Beschäftigungsverbot besteht) 2. Bekomme ich Mutterschaftsgeld? 3. Erhalte ich Eltern Geld, wie hoch ist dieses? 4. Wie gehe ich vor, muss ich die Elternzeit frühzeitig beenden? Ich hoffe Sie können mir weiter helfen, da ich nicht weiß an wen ich mich wenden kann.
Hallo, 1. Wenn ein neues BV ausgesprochen wird: ja, ab dem ersten normalen Arbeitstag 2.Ja, wenn Sie die EZ am Tag vor dem Mutterschutz beenden 3. www.bmfsfj.de/Elterngeldrechner 4. Nach der Gesetzesänderung ab 2013 besteht nach § 16 BEEG die Möglichkeit, am Tag vor Beginn des neuen Mutterschutzes die alte Elternzeit zu beenden. Der AG hat da kein Mitspracherecht. Das tut man am besten schriftlich und schon entsprechend vorher (mit Angabe des voraussichtlichen Beginns des neuen Mutterschutzes + Attest Arzt). Man erhält dann vom Arbeitgeber und der Krankenkasse jeweils die Anteile zum MG. Bis zu zwölf Monate der ersten Elternzeit kann man mit Zustimmung des Arbeitgebers bis zum achten Geburtstag des Kindes übertragen. Ausgangspunkt für das EG ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld (nicht jedoch Zeiten einer verlängerten Elterngeldauszahlung) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung oder wegen Wehr- oder Zivildienstzeiten das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt. Sollte der Rückgriff auf weiter zurückliegende Monate jedoch nachteilig sein, können die Eltern schriftlich darauf verzichten. Bei Selbstständigen würden die zuvor genannten Monate nur auf Antrag von der Einkommensermittlung ausgenommen und an deren Stelle weiter zurückliegende Monate berücksichtigt. Liebe Grüße, NB
Sternenschnuppe
Kommt alles drauf an wann genau Du schwanger wirst. Wegen BV Elternzeit verkürzen geht nicht, das ist Betrug. Elternzeit verkürzen wegen Mutterschutz geht. Elterngeld je nachdem wann das 2. Kind kommt 300€ oder mehr.
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