Frage im Expertenforum Recht an Nicola Bader:

Erbe

Nicola Bader

 Nicola Bader
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

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Frage: Erbe

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Ich war mit dem Kindsvater verheiratet. Wir haben zwei Kinder 2 und 5 Jahre. Vor einem Jahr wurden wir geschieden Er hatte eine neue Lebenspartnerin, mir der er aber nicht verheiratet war. Er verstarb vor einem Monat. Wieviel Anspruch haben ich und die Kinder zwecks Erbe? Wie hoch ist das Guthaben für uns alle bei Harz VI-Empfängern? Vielen Dank!


Nicola Bader, Rechtsanwältin

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Hallo, die Kinder erben (bitte zum Nachlassgericht gehen) normalerweise alles, wenn er kein Testament hat. Sie erben nichts. Mit Harzt IV hat es erst einmal nichts zu tun. Gruß, NB


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Du hast gar keinen Anspruch, evtl. aus der Ern´bamsse auf Deinen Unterhalt (hab ich irgendwo im Hinterkopf) Deine Kinder haben einen gesetzl. Erbanspruch auf zusammen glaube ich 50% des Erbes bzw. je Kind 25%. Gibt es ein Testament? Und was hat das mit HartzIV zu tun? Mein Beileid und viel Kraft mit den Kindern Désirée


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Geschütztes Vermögen Bestimmte Teile des Vermögens können nicht auf das Arbeitslosengeld II/Sozialgeld angerechnet werden und stehen der entsprechenden Person auch weiter zur Verfügung. Für Barvermögen wird ein Grundfreibetrag bis zu einem Betrag von 200 Euro je Lebensjahr eingeräumt. Für jeden erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und seinen Partner beträgt er mindestens 4.100 Euro und maximal jeweils 13.000 Euro. Bei erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, die bis zum 1. Januar 1948 geboren sind, werden deutlich höhere Vermögensfreibeträge berücksichtigt (520 Euro pro Lebensjahr, maximal 33.800 Euro). Verwendet der Inhaber seine Riester-Anlageformen, also Vermögen, das auf Grund bundesgesetzlicher Vorschriften ausdrücklich als Altersvorsorge gefördert wird, nicht vorzeitig, wird dieses einschließlich seine Erträge bei erwerbsfähigen Hilfebedürftigen nicht berücksichtigt. Kann der Inhaber das Vermögen vor dem Eintritt in den Ruhestand auf Grund einer vertraglichen Vereinbarung nicht verwerten, ist weiteres Vermögen, dass der Altersvorsorge dient, bis zu einer Höhe von 200 Euro je vollendetem Lebensjahr des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und seines Partners anrechnungsfrei (Max. Freibetrag: 13.000 Euro). Des Weiteren steht jedem in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Hilfebedürftigen ein Freibetrag von 750 Euro für notwendige Anschaffungen zu. Ein selbst genutztes Hausgrundstück von angemessener Größe oder eine entsprechende Eigentumswohnung werden nicht als Vermögen berücksichtigt, ebenso zum Beispiel ein angemessenes Kraftfahrzeug.


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Hallo, Danke für die vielen Antworten. Bin jetzt schlauer. Habe nur noch eine Frage. Kann, wenn das Erbe höher ausfallen sollte als die Freibeträge, das Arbeitslosengeld II für die zurückliegenden Monate zurückgefordert werden? Danke!


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Mein Logik sagt: sicher nur für die Monate seit dem Erbfall. Evtl. auch erst nach Erhalt des Erbes. Viele Grüße Désirée


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Meines Wissens gilt die sogenannte Zuflußtheorie - also Termin des Geldeinganges. Etwas anderes ist bei der Halbwaisenrente für die Kinder. Da wird, soweit ich weiß, eine rückwirkende Verrechnung durchgeführt.


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