Sehr geehrte Frau Bader, ich probiere es noch einmal möglichst klar zu schildern, danach lasse ich Sie auch in Ruhe ;) Als Grundlage für die Berechnung des aktuellen Zuschusses zum Mutterschaftsgeld dienen die Abrechnungen Mai/Juni/Juli 2021 (aufgrund der Elternzeit meines 1.Sohnes). In der Juli-Abrechnung kam es damals zur doppelten Auszahlung einer Bereitschaftspauschale, das ist niemandem aufgefallen. Die jetzige Sachbearbeiterin besteht nun darauf diesen Fehler zu korrigieren und hat "händisch" eine der beiden Pauschalen "herausgerechnet". Es wurde keine neue Entgeltabrechnung erstellt (das ist nicht mehr möglich), sie hat den Nettobetrag sozusagen "selbstständig verringert". Diesen neuen Wert hat sie nun für die aktuelle Berechnung benutzt weshalb der tägliche Zuschuss zum Mutterschaftsgeld deutlich geringer für mich ausfällt als vorher. Einerseits kann ich dieses Vorgehen verstehen da es sich damals um einen Fehler gehandelt hat. Andererseits ist die Korrekturfrist längst verstrichen und meinem Verständnis nach müssen die tatsächlich gezahlten Nettoentgelte auf der damaligen Abrechnung als Grundlage dienen, nicht eigenmächtig berechnete Beträge. Es dürfen lediglich die gesetzlichen Abzüge erfolgen (vgl. Paragraph 24i SGB V). Der Fall ist aufgrund des Fehlers natürlich sehr speziell aber im Zweifelsfall sollte doch zugunsten der Arbeitnehmerin entschieden werden oder? Also nochmals die Frage nach Ihrer Einschätzung. Vielen Dank vorab!
von Honki2 am 16.05.2023, 06:55