Honki2
Sehr geehrte Frau Bader, ich hoffe Sie können mir weiterhelfen. Ich habe mich im Rahmen meiner 1. Schwangerschaft vom 13.08.21-19.11.21 im Mutterschutz befunden. Nach 12 Monaten Elternzeit wurde Teilzeit in Elternzeit gearbeitet. Diese habe ich zum Beginn des neuen Mutterschutzes zum 02.04.23 beendet. Berechnungsgrundlage für das Mutterschaftsgeld in der 2. Schwangerschaft sind somit nach MuSchG die Monate Mai, Juni, Juli 2021 (Vollzeitgehalt). Angeblich kam es innerhalb dieser 3 Monate zu einer Überzahlung, die aufgrund der gesetzlichen Ausschlussfrist nicht mehr zurück gefordert werden kann. Frage: Hat man trotz einer verjährten Überzahlung Anspruch auf das Mutterschaftsgeld der ersten Schwangerschaft oder darf der Arbeitgeber manuell und nach eigenem Ermessen abgeänderte Nettoentgelte an die Krankenkasse übermitteln? Eine Korrektur der Abrechnungen ist formal nicht mehr möglich sodass meinem Verständnis nach die Nettobeträge laut Abrechnung bei der KK zu melden (und zu zahlen) sind, ob nun fehlerhaft oder nicht. Vielen Dank vorab!
Hallo, aus dem Bauch heraus teile ich ihre Ansicht. Es zählen die letzten abgerechneten Monate, wenn das fehlerhaft war und nicht korrigiert wurde kann das nach meinem dafürhalten nicht Ihr Problem sein. Liebe Grüße NB
Honki2
Anmerkung: Gesetzliche Ausschlussfrist 6 Monate (TVÖD)
Honki2
Sehr geehrte Frau Bader, mein Arbeitgeber hat sich geweigert die Entgelddaten von damals an die Krankenkasse zu melden. Stattdessen wurde von der Sachbearbeiterin eine neue Berechnung vorgenommen (per Excel, es gab keine Korrektur im Abrechnungsprogramm), diese ergebe in dem relevanten Monat eine Differenz von 1800 Euro brutto welche im Rahmen einer Rufbereitschaftspauschale zu viel gezahlt worden seien. An die KK wurden nun die neu berechneten Daten gemeldet. Dadurch ergibt sich für mich eine Differenz von ca. 12 Euro pro Tag (für 90 Tage MuSch). Diese Summe möchte ich natürlich nicht verschenken. Meine Frage: Können Sie mir rechtliche Passagen nennen die hier zur Anwendung kommen? Oder empfehlen Sie einen Anwalt einzuschalten? Ich komme in diesem Fall nicht weiter, es steht Meinung gegen Meinung. Ich hoffe sehr, dass Sie mir weiterhelfen können. Vielen Dank vorab!
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