Frage im Expertenforum Recht an Nicola Bader:

Ende Elternzeit, wechsel Teilzeit

Nicola Bader

 Nicola Bader
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

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Frage: Ende Elternzeit, wechsel Teilzeit

Mitstreiter

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Hallo, wollte zum 01.02. wieder anfangen mit arbeiten, Ende der Elternzeit. Wechsel von Vollzeit auf Teilzeit habe ich bereits im Juli dem ag per Email mitgeteilt. Da ich nichts hörte habe ich im November nochmal nachgefragt. Daraufhin kam Email wie ich denn arbeiten wolle. Habe es dann erneut mitgeteilt. In der ersten Januar Woche sagte man mir ich solle meine Elternzeit verlängern. Das will ich aber nicht. Nun haben sie mir vorgeschlagen ich könne einen Teilzeit Job erhalten aber nur nachmittags, oder halt Elternzeit verlängern. Alles nur mündlich, nichts schriftliches. Habe 2 Kinder 3 und 1,5 Jahre. Möchte eigentlich morgens arbeiten. Habe ich ein Recht darauf?


Nicola Bader, Rechtsanwältin

Nicola Bader, Rechtsanwältin

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Hallo, ein Anspruch auf Verlängerung der Elternzeit besteht nicht, wenn der Arbeitgeber es aber vorschlägt, ist es sehr sinnvoll, da die Bedingungen für Teilzeit in Elternzeit für Arbeitnehmerinnen vorteilhafter sind. Wenn der Betrieb mehr als 15 Arbeitnehmer hat und keine betrieblichen bzw. wichtigen betrieblichen Gründe entgegenstehen, haben Sie Anspruch auf Teilzeit. Nicht jedoch aber auf feste Zeiten. Im übrigen können Sie nicht den Wechsel von Vollzeit auf Teilzeit per E-Mail mitteilen sondern müssen das beantragen, es kann noch abgelehnt werden. Liebe Grüße NB


cube

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Hi. Grundsätzlich gilt: dein Antrag auf TZ muss spätestens 7 Wochen vor Beginn der TZ schriftlich! dem AG vorliegen. Der AG kann bis 4 Wochen vor Beginn der TZ dem Antrag schriftlich! widersprechen. Wunscharbeitszeiten deinerseits sind gültig, sofern du diese ebenfalls spätestens 7 Wochen vor Beginn der TZ mitgeteilt hast - schriftlich! - und genehmigt, wenn der AG nicht innerhalb seiner Frist schriftlich widerspricht. Hast du diese nicht fristgerecht schriftlich mitgeteilt, ist zwar dein Antrag auf TZ gültig - die Arbeitszeiten darf dann aber der AGG festlegen.


Mitglied inaktiv

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Aber warum um Gottes willen willst du nicht TZ in EZ arbeiten? Warum das Jahr EZ nicht nutzen für den besseren Kündigungsschutz. Immerhin darfst du innerhalb der EZ bis zu 30 Std die Woche arbeiten. Bei deinem AG - was dich auch in besseren Verhandlungsposition bringt wenn du nach der EZ dauerhaft in TZ wechseln willst oder mit dessen Zustimmung auch woanders.


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