Frage im Expertenforum Recht an Nicola Bader:

Ende der Elternzeit

Nicola Bader

 Nicola Bader
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

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Frage: Ende der Elternzeit

Mitglied inaktiv

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Hallo Frau Bader, ich habe folgendes Problem: meine Arbeit ist ca. 60 km von mir entfernt. Ich würde gerne wieder anfangen zu arbeiten, da mein Kleiner ( 2 Jahre) schon in einer Vorgruppe des Kindergartes von 8-14 Uhr untergebracht ist.Spätestens aber am 05.03.09 müßte ich wieder arbeiten gehen. Ich habe bereits mit meinem Arbeitgeber gesprochen und so mit den Arbeitszeiten wäre das auch alles kein Problem. Ich muß aber, aufgrund meiner Elternzeit, eine neue Ausbildung von 3 Monaten mitmachen, da ich in der Versicherungsbranche tätig bin und sich da viel verändert hat. Die Schulung ist nur als Vollzeit möglich, ich glaube derzeit von Mo-Fr 9:00 bis 17:00 Uhr. Folgend kann ich daran nicht teilnehmen, da ich den Kleinen nicht untergebracht kriege. Meine Teamleiterin hat mir heute auf die Frage, wie soll es dann weitergehen, geantwortet : " wenn ich nach der Elternzeit nicht wieder kommen will, soll ich einfach kündigen". Aber ich will ja, weiß trotzdem nicht wohin mit dem Kind während der 3 monatigen Schulung? Können Sie mir sagen, wie die Rechtslage dabei ist? Müßen die mir vielleicht eine andere Alternative anbieten? Die können mich doch nicht dazu zwingen dass ich kündige, oder? Schonmal vielen dank! Liebe Grüße minendy


Nicola Bader, Rechtsanwältin

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Hallo, ich würde auch versuchen, das zu machen. Frage ist, ob es möglichist, Sie ohne diese Fortbildung zu beschäftigen. Wenn nein, darf der AG auf einen Ganztagesjob bestehen - oder Sie müssen kündigen Liebe Grüsse, NB


Mitglied inaktiv

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Hallo, Also für mich hört es sichso an als ob du die Gelegenheit nutzen solltest.... Meine Schwester hatte so einen Fall auch, sie hat sich mit dem KIGA und Jugendamt geeinigt auf einen befristeten Ganztagesplatz. Alternative: Tagesmutter. Grüße Anke


Mitglied inaktiv

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Auch nach der Elternzeit besteht Anspruch auf eine Teilzeitstelle. Die Bedingungen sind die gleichen wie innerhalb der Elternzeit, allerdings muss der Anspruch spätestens drei Monate vor Ablauf der Elternzeit schriftlich angemeldet werden. Informieren Sie sich am besten im Vorfeld darüber, zu welchen Zeiten noch Teilzeitkräfte eingesetzt werden. So können Sie vielleicht die Kinderbetreuung so planen, dass Sie Ihrem Chef eine Zeiten anbieten können, in denen nicht schon fünf Kolleginnen nur halbtags arbeiten. So wird er Ihren Wünschen sicher entgegenkommen. Der Gesetzgeber gestattet den Eltern inzwischen, dass Vater, Mutter oder beide zusammen drei Jahre ohne Berufstätigkeit zu Hause bei ihrem Kind bleiben. Er garantiert während dieser Elternzeit Kündigungsschutz und Arbeitsplatzgarantie. Denn der Arbeitsvertrag ist nach wie vor gültig, er ruht lediglich. Kehrt die Frau beziehungsweise der Mann aus der Elternzeit zurück, muss ihm entweder der alte oder ein gleichwertiger Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt werden. War das ein Ganztagsjob, besteht erst einmal nur Anspruch auf einen Ganztagsjob. Der Arbeitsvertrag ist nach wie vor gültig Allerdings haben Sie keinen Anspruch, "ihren" alten Arbeitsplatz wieder zu erhalten. Die Garantie bezieht sich nur auf eine Weiterbeschäftigung zu den gleichen Bedinungen - räumlich, örtlich, zeitlich. Eine Verkäuferin kann durchaus von den Sportwaren zur Damenoberbekleidung versetzt werden. Aber nicht ins Lager: Die Stelle muss der Qualifikation entsprechend besetzt werden. Ist aber der alte Arbeitsplatz bereits von einer anderen Kraft besetzt und im Betrieb findet sich keine gleichwertige Stelle oder eine Tätigkeit, die für die Frau akzeptabel ist, kann sie zwar auf der Rückkehr in das Unternehmen bestehen, muss aber damit rechnen, in Kürze die Kündigung zu erhalten. Das Teilzeitgesetz räumt während der Elternzeit weitere Ansprüche ein: Jeder Arbeitgeber, der mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt, und dem Anspruch auf Teilzeitarbeit keine dringenden betrieblichen Gründe entgegensetzen kann, ist inzwischen verpflichtet, der Mutter oder dem Vater bei der Rückkehr aus der Elternzeit auf Verlangen eine Teilzeitstelle einzuräumen. Voraussetzungen dafür sind, dass der Arbeitnehmer länger als sechs Monate in der Firma angestellt ist und seine gewünschte Arbeitszeit mindestens acht Wochen vorher angemeldet wurde. Soll die Rückkehr an den Arbeitsplatz direkt nach Ablauf der Mutterschutzfrist oder im Falle des Vaters direkt nach der Geburt erfolgen, muss die Wunsch-Arbeitszeit sechs Wochen vorher angemeldet werden. Wichtig zu wissen: Auch Mitarbeiter in leitenden Positionen haben grundsätzlich das Recht auf Arbeitszeitverkürzung. Teilzeit: 15 bis 30 Stunden sind erlaubt Während der Elternzeit dürfen Sie 15 bis 30 Wochenstunden als Teilzeitkraft arbeiten. Bei der konkreten Ausgestaltung müssen Sie sich jedoch mit Ihrem Arbeitgeber einigen - Sie haben nicht das Recht, Ihre Arbeitszeit zu bestimmen: Es kann durchaus passieren, dass er Ihnen anbietet, 20 Stunden nachmittags zu arbeiten, obwohl Sie 20 Stunden vormittags kommen wollten. Dann haben Sie Pech gehabt. Der Kündigungsschutz, der sich von der Zeit der Schwangerschaft in die Elternzeit fortsetzt, endet an dem Tag, an dem auch die Elternzeit endet. Dann gilt wieder die vertraglich vereinbarte oder gesetzliche Kündigungsfrist. Die junge Mutter kann zwar dann innerhalb von zwei Wochen gegen die Kündigung protestieren. Eventuell gelingt es ihr so, eine Abfindung zu bekommen. Aber der Arbeitsplatz bleibt ihr leider nicht erhalten. lg


Mitglied inaktiv

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Hallo, vielen dank erstmal für eure Antworten. Aber das Problem ist nicht die teilzeit Stelle. Die bekomme ich ohne Probleme Es geht lediglich um die 3 monatige Schulung ander ich teil nehmen soll. Ich habe keinen der auf den Kleinen aufpasst. Selbst wenn er in den Kindergarten geht. Der geht bis max. 13 Uhr wenn ich dann eine Tagesmutter brauche müßte die bis 18 Uhr auf ihn aufpassen, ihn vom Kindergarten abholen. Das kostet sehr viel Geld, dann bleibt nach Abzug der fahrtkosten ( täglich 120 km) und der Kindergartengebühr auch nichts mehr übrig. Dann kann ich auch wieder zu Hause bleiben und habe den ganzen Stress nicht. Na ja mal abwarten.. Vielen Dank minendy


Mitglied inaktiv

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Wenn Eltern ihr Kind in Tagespflege geben müssen, um z.B. selbst erwerbs-tätig sein zu können und haben Sie als Eltern hierdurch Mehraufwendungen, so kann das Jugendamt oder die dafür zuständige Behörde auf Antrag und zu Ihrer Entlastung die Zahlung eines Pflegegeldes genehmgen (§ 23 + § 91 KJHG). Wie hoch die Hilfe des Jugendamtes ist, hängt in erster Linie vom Einkommen der Eltern ab. Die zuständige Behörde kann aber erst dann ent-scheiden, wenn die Eltern einen Antrag gestellt haben und der Entwurf der Vereinbarung über die Tagespflege mit der Tagesmutter dem Amt vorliegt. Für jedes Kind ist ein separater Antrag notwendig. Ist die Vereinbarung zur Tagespflege bereits abgeschlossen (von Ihnen und der Tagesmutter unter-schrieben), so wird die Behörde nachträglich nicht mehr tätig sein müssen, weil die Entscheidung ja schon getroffen wurde und offensichtlich ohne Hilfe der Behörde durchführbar ist - ansonsten hätten Sie wohl nicht unterschrieben. Wurde dem Antrag stattgegeben, wird die Entscheidung sowohl den Eltern, wie auch der Tagesmutter zugestellt. Das Pflegegeld wird in der Regel unter bestimmten Bedinungen der Tagesmutter vorschüssig zur Entlastung der Eltern per Banküberweisung ausbezahlt. Die Tagesmutter wird dann nur noch den restlichen Betrag von den Eltern jeweils per Monatsanfang abfor-dern. Gab es im vorhergehednen Monat unerwartete Leistungsänderungen, so werden diese in der folgenden Abrechnung berücksichtigt. lg


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