Frage im Expertenforum Recht an Nicola Bader:

elternzeit

Frage: elternzeit

yunis20112011

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Sehr geehrte Frau Bader, Ich habe mal eine Frage und zwar bin ich momentan mit meinem zweiten Kind schwanger u bin im 2. Jahr meiner Elternzeit für mein erstes. Nun ist es so das ich einpaar Stunden wieder arbeiten muss wenn mein zweitea Kind 1 Jahr alt wird. Wie wird bzw muss das geregelt werden. Nehm ich dann nur für ein Jahr Elternzeit u mache im Voraus die Zeiten aus? Und was ist wenn es dann doch nicht klappt, weil die Betrwuung von dem Kind nicht geregelt ist? Ist der Job in dek Fall dann weg u ich bin auch.nicht mehr bei der KK versichert?Oder nimmt man in so einem Fall 3 Jahre Elternzeit u macht das Teilzeitenarbeiten separat aus? Liebe Grüße


Nicola Bader, Rechtsanwältin

Nicola Bader, Rechtsanwältin

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Hallo, nach der Gesetzesänderung ab 2013 besteht nach § 16 BEEG die Möglichkeit, am Tag vor Beginn des neuen Mutterschutzes die alte Elternzeit zu beenden. Der AG hat da kein Mitspracherecht. Das tut man am besten schriftlich und schon entsprechend vorher (mit Angabe des voraussichtlichen Beginns des neuen Mutterschutzes + Attest Arzt). Man erhält dann vom Arbeitgeber und der Krankenkasse jeweils die Anteile zum MG. Bis zu zwölf Monate der ersten Elternzeit kann man mit Zustimmung des Arbeitgebers bis zum achten Geburtstag des Kindes übertragen. Ausgangspunkt für das EG ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld (nicht jedoch Zeiten einer verlängerten Elterngeldauszahlung) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung oder wegen Wehr- oder Zivildienstzeiten das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt. Sollte der Rückgriff auf weiter zurückliegende Monate jedoch nachteilig sein, können die Eltern schriftlich darauf verzichten. Bei Selbstständigen würden die zuvor genannten Monate nur auf Antrag von der Einkommensermittlung ausgenommen und an deren Stelle weiter zurückliegende Monate berücksichtigt. Liebe Grüße, NB


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