karana312
Sehr geehrte Frau Bader, vor der Geburt meines ersten Kindes im Februar 2011 habe ich in Vollzeit gearbeitet. Die Elternzeit läuft noch bis Ende Februar 2014. Der ET fuer unser zweites Kind ist Anfang Januar 2014. Mein Mutterschutz beginnt Ende November 2013. Seit April 2012 arbeite ich auf 450 Euro Basis in einem anderen Unternehmen. Mein Vollzeit-Arbeitgeber hatte einer geringfuegigen Beschaeftigung nicht widersprochen, als ich das in meine Elternzeitanmeldung mit reingeschrieben hatte, allerdings weiss er auch nichts von diesem Minijob. Wenn ich meine Elternzeit fuer mein 1. Kind vorzeitig zum Beginn des Mutterschutzes fuer mein 2. Kind beende, erhalte ich dann sowohl den Krankenkassenanteil als auch den AG-Zuschuss meines ersten Arbeitgebers auf Grundlage meines frueheren Vollzeitgehaltes? Stehen mir dann auch Urlaubstage, Urlaubs-, Feiertags- und Weihnachtsgeld zu? Erhalte ich von meinem Minijob-Arbeitgeber ebenfalls Mutterschaftsgeld? Oder ist der Verdienst aus diesem Arbeitsverhaeltnis nur bedeutsam fuer die spaetere Hoehe des Elterngeldes? Sollte ich meinen Minijob zum Beginn des Mutterschutzes kuendigen, oder koennen mir daraus keine finanziellen Nachteile entstehen, wenn ich den Minijob behalte. Also, den haette ich dann ja quasi auch noch waehrend meiner Mutterschutzfrist beim alten Arbeitgeber und waehrend des Bezuges von Mutterschaftsgeld, nur, dass ich halt nicht arbeiten wuerde. Entstehen meinem ersten AG irgendwelche Nachteile, wenn ich meine Elternzeit vorzeitig beende und er mir den Anteil zum Mutterschaftsgeld zahlen muss, oder kann er sich das komplett von der Krankenkasse zurueckholen? Verfallen die drei letzten Monate meiner ersten Wlternzeit komplett bei vorzeitiger Beendigung, oder kann ich sie zu einem spaeteren Zeitpunkt nachholen? Fragen ueber Fragen..ich hoffe, Sie koennen mir weiterhelfen... Vorab bereits recht herzlichen Dank. Freundliche Grüße karana
Hallo, 1. Sie hättend en alten AG fragen müssen - sonst kann er uU kündigen 2. Nach der Gesetzesänderung ab 2013 besteht nach § 16 BEEG die Möglichkeit, am Tag vor Beginn des neuen Mutterschutzes die alte Elternzeit zu beenden. Der AG hat da kein Mitspracherecht. Das tut man am besten schriftlich und schon entsprechend vorher (mit Angabe des voraussichtlichen Beginns des neuen Mutterschutzes + Attest Arzt). Man erhält dann vom Arbeitgeber und der Krankenkasse jeweils die Anteile zum MG. Bis zu zwölf Monate der ersten Elternzeit kann man mit Zustimmung des Arbeitgebers bis zum achten Geburtstag des Kindes übertragen. Ausgangspunkt für das EG ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld (nicht jedoch Zeiten einer verlängerten Elterngeldauszahlung) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung oder wegen Wehr- oder Zivildienstzeiten das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt. Sollte der Rückgriff auf weiter zurückliegende Monate jedoch nachteilig sein, können die Eltern schriftlich darauf verzichten. Bei Selbstständigen würden die zuvor genannten Monate nur auf Antrag von der Einkommensermittlung ausgenommen und an deren Stelle weiter zurückliegende Monate berücksichtigt. 3.Inwieweit Nebenleistungen (wie z.B. Weihnachtsgeld oder Urlaubsgeld) vom Arbeitgeber zu erbringen sind, hängt vom Inhalt der Vereinbarung/ Vertrag ab. In der Regel werden die Leistungen für die Arbeitsleistung (nicht für die Betriebstreue) erbracht. Dann besteht in der EZ kein Anspruch. Dies beruht darauf, dass das Arbeitsverhältnis während der EZ ruht. In der Zeit des Mutterschutzes wird es anders sein, also in Fällen, wo keine EZ genommen wird. Die Zeit eines Beschäftigungsverbotes gilt als Zeit, in welcher man gearbeitet hat. In der Regel erhält man das Weihnachtsgeld aber anteilig, aber auch das hängt von der üblichen Regelung bzw. vom Vertrag ab. Wird der Anspruch auf eine Jahressonderzahlung von einem Mindestmaß an tatsächlicher Arbeitsleistung abhängig gemacht, gelten nach der neusten Rechtssprechung Fehlzeiten nicht mehr als tatsächliche Arbeitszeiten. Liebe Grüße, NB
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