Frage im Expertenforum Recht an Nicola Bader:

Elternzeit verlängern für zwei Kinder

Frage: Elternzeit verlängern für zwei Kinder

Katharinadavina

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Liebe Frau Bader, ich habe folgende Fragen zu meiner Situation: 1. Kind, geboren im Dezember 2014 (Elternzeit 1 Jahr bis Dezember 2015) 2. Kind, geboren im Mai 2017 (Elternzeit 26 Monate bis September 2019). Meine aktuelle Elternzeit für das 2. Kind endet also bald. Ich würde gerne die Elternzeit verlängern und zwar so, dass ich quasi die gesamte Elternzeit, die mir für beide Kinder noch bleibt, hinten dranhänge. Ist es so richtig: Für das 2. Kind habe ich noch 10 Monate übrig, diese müsste ich 7 Wochen vorher beantragen (AG dürfte nur aus dringenden betribelichen Gründen ablehnen?) Für das 1. Kind hätte ich nur 12 Monate übrig ( da vor dem 01.07.15 geboren), diese müsste ich 13 Wochen vorher beantragen und der AG müsste dem zustimmen? Falls beides so zutrifft, wäre es dann möglich einen ANtrag für beide Kinder in einem zu stellen und erst die Elternzeit für das 2. Kind zu nehmen und die Elternzeit für das 1. Kind anzuhängen, so dass die 13 Wochen Frist sich nach hinten schiebt? Also theoretisch: Elternzeit des 2. Kindes von September 2019 um 10 Monate (bis Juli 2020) verlängern, Elternzeit für das 1. Kind dann um 12 Monate (bis Juli 2020). Über eine Antwort und Ihre Hilfe würde ich mich sehr freuen! Herzlichen Dank! Katharina


Nicola Bader, Rechtsanwältin

Nicola Bader, Rechtsanwältin

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Hallo, Ja, das ist richtig, Sie können auch beides in einen Antrag schreiben. Liebe Grüße NB


Dojii

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So wie du das beschrieben hast, passt es. Du kannst beides in einen Antrag setzen, das ist kein Problem.


Andrea6

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Wenn für Kind 2 , geb. Mai 2017, 26 Monate Elternzeit beantragt wurden enden diese doch im Juli 2019, oder nicht? Der nächste Satz gibt ergibt auch keinen Sinn "...Elternzeit des 2. Kindes von September 2019 um 10 Monate (bis Juli 2020) verlängern, Elternzeit für das 1. Kind dann um 12 Monate (bis Juli 2020)" Beide bis Juli 2020?


Himbeere2008

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Das 1. Kind ist vor dem 30.06.2015 geboren. Ohne Zustimmung des Arbeitgebers ist eine Übertragung grundsätzlich nicht möglich.


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