TB0308
Sehr geehrte Frau Bader, Ich habe einige Fragen bezüglich Elternzeit und Elterngeld. Mein Sohn ist am 19.09.2017 geboren, ich habe 2 Jahre Elternzeit beantragt, bis zum 20.09.2019. Wenn ich ein 3. Jahr Elternzeit nehmen möchte, bis wann muss ich meinem Arbeitgeber dies spätestens mitteilen und kann der Antrag auf ein 3. Jahr abgelehnt werden? Darf ich in Elternzeit, bspw in diesem 3. Jahr eine andere Tätigkeit (bei einem anderen Arbeitgeber) ausüben bspw einen 450-Euro Job? Gibt es Vorteile, nicht in Teilzeit wieder zu beginnen, sondern beim ursprünglichen Arbeitgeber nochmals Elternzeit zu beantragen und in dieser Elternzeit bei einem anderen Arbeitgeber angestellt zu sein? Wenn ich in diesem 3. Jahr erneut schwanger werde, wieviel Elterngeld erhalte ich bzw wie berechnet es sich dann? Vielen Dank!
Hallo, die Frist ist 7 Wo. und die EZ geht längstens bis zu dem Tag vor dem 3. Geb. Bei einem anderen Ag dürfen Sie arbeiten, wenn der alte AG zustimmt. Die Verlängerung bringt zum einen Kündigungsschutz u zum anderen können Sie dann zum Ende der EZ sehen , bei welchem Sie in TZ arbeiten können. Liebe Grüße NB
Dojii
Tatsächlich hast du bereits 2 Jahre und einen Tag Elternzeit verbraucht, wenn diese wirklich bis zum 20.09.2019 geht. Die restliche Zeit musst du spätestens 7 Wochen vor Ende der aktuellen Elternzeit beim Arbeitgeber anmelden. Und sie kann nicht abgelehnt werden, wenn du die 7 Wochenfrist hältst. Eine Tätigkeit bei einem anderen Arbeitgeber benötigt immer die Zustimmung deines aktuellen Arbeitgebers. Ohne Zustimmung darfst du keine neue Stelle antreten, auch keinen Minijob. Das neue Elterngeld errechnet sich aus dem Einkommen der 12 Monate vor Beginn der neuen Mutterschutzfrist. Die verlängerte Elternzeit hat darauf keinen Einfluss.
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