Frage im Expertenforum Recht an Nicola Bader:

Elternzeit Vater Urlaubsanspruch

Nicola Bader

 Nicola Bader
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

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Frage: Elternzeit Vater Urlaubsanspruch

Klene82

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Guten Tag Frau Bader, ich hoffe Sie können uns helfen: Kind geboren am 25.12.2014 Vater Elternzeit: 1. Monat: 25.09.2015 - 24.10.2015 2. Monat: 25.01.2016 - 24.02.2016 Mir ist bekannt und so verstehe ich auch den Gesetzestext das man für die Monate keinen Urlaub verliert. Man verliert nur Urlaub, bei einem vollen Kalendermonat wenn das Kind am 1. des Monats geboren worden ist. Der AG will für jeden Monat Elternzeit den Urlaub abziehen (Für Ihn sind es 4 Wochen die er nicht bezahlt und deshalb auch keinen Urlaub gibt)- aber das ist doch falsch oder? Was kann ich dem AG vorlegen, damit der Urlaubsanspruch bestehen bleibt? Vielen Dank!


Nicola Bader, Rechtsanwältin

Nicola Bader, Rechtsanwältin

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Hallo, Man muss dabei folgendes unterscheiden: im BV und Mutterschutz erhält man ganz normale Urlaubsansprüche, im EU keine. Wenn man vor dem Mutterschutz krank war oder ein BV hatte, hat man auch Urlaubsansprüche. In dem Jahr, in dem man teilweise noch arbeitet /im Mutterschutz ist, hat man anteilig für die Monate Urlaubsanspruch, die ganz gearbeitet wurde- eine tageweise Abrechnung für den jeweiligen Monat gibt es also nicht. Anspruch besteht aber nur auf volle Monate. Das heißt: für jeden vollen Kalendermonat, den der AN Elternzeit genommen hat, wird der Urlaubsanspruch um je 1/12 gekürzt. Den Urlaub, der vor dem EU entsteht, darf man grundsätzlich nach dem EU nehmen. Das bedeutet im Jahr direkt danach und noch im Folgejahr. Vor dem EU nur dann, wenn er in dem Jahr angefallen ist. Bsp: Der Mutterschutz beginnt Mitte Dezember, dann hat man ja für das neue Jahr im Januar Urlaubsansprüche (1/12). Den kann man nicht im alten Jahr nehmen. Auszahlung ist nur bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses möglich, sonst muss man den Urlaub aufsparen. Liebe Grüsse, NB


SumSum076

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Du zeigst ihm § 17 BEEG! Dann kann er sich die Richtlinien zum BEEG raussuchen oder mal seinen Anwalt fragen oder mal beim Familienministerium anrufen oder mal die Urteile auf dieser Seite (zu § 17 BEEG) lesen: http://dejure.org/gesetze/BEEG/17.html#Rspr Und frag du doch mal bei einer Gewerkschaft nach oder bei der Aufsichtsbehörde.... Gruß Sabine


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