Frage im Expertenforum Recht an Nicola Bader:

Elternzeit und Elterngeld

Frage: Elternzeit und Elterngeld

saskia123

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Hallo Frau Bader, ich habe einige Fragen. 1) Ich mache mir gerade Gedanken, ob ich 2 oder 3 Jahre Elternzeit nehmen soll. Habe ich es richtig verstanden, dass wenn ich mich noch nicht festlegen möchte, ich auch erst mal nur zwei Jahre nehmen kann und sieben Wochen vor Ablauf der 2 Jahre das 3. Jahr beantragen kann? Und mein Arbeitgeber kann das nicht ablehnen? Das muss er mir auf jeden Fall genehmigen? Umgekehrt, also wenn ich 3 Jahre nehme und doch nach 2 Jahren zurück kommen möchte, damit muss der Arbeitgeber dann einverstanden sein? Also würde die erste Variante mehr Sinn machen? 2) Wieviel Elterngeld bekomme ich, wenn ich in der Elternzeit des ersten Kindes erneut schwanger werde und die zweite Elternzeit direkt an die erste Elternzeit anschließe? Wird dann der Durchschnittswert der letzten 12 Monate genommen, also des Elterngeldes? 3) Wie ist es im Fall von 2) mit dem Mutterschaftsgeld? Wenn ich dazwischen nicht arbeiten war, steht mir die Differenz zwischen Mutterschaftsgeld und Nettogehalt vom Arbeitgeber nicht zu? Wenn ich zwischen den Elternzeiten wieder arbeiten war, dann ja? Und wie lange muss ich zwischen den Elternzeiten gearbeitet haben? Wobei die Differenz ja nicht allzu hoch sein wird, da das Elterngeld als Nettogehalt zugrunde gelegt wird und nicht das vorherige Gehalt, richtig? 4) Wenn ich vor dem 2. Kind wieder arbeiten gehe, damit ich in der zweiten Elternzeit soviel bekomme wie in der ersten Elternzeit: Wie lange muss ich wieder berufstätig sein um auf das selbe Geld zu kommen? Ich gehe mal davon aus, dass ich 12 Monate wieder arbeiten muss, da ja grundsätzlich der Durchschnittswert der letzten 12 Monate genommen wird. Oder? Danke vorab und viele Grüße


Nicola Bader, Rechtsanwältin

Nicola Bader, Rechtsanwältin

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Hallo, 1.Genau so ist es! 2. +3 .+4. nach der Gesetzesänderung ab 2013 besteht nach § 16 BEEG die Möglichkeit, am Tag vor Beginn des neuen Mutterschutzes die alte Elternzeit zu beenden. Der AG hat da kein Mitspracherecht. Das tut man am besten schriftlich und schon entsprechend vorher (mit Angabe des voraussichtlichen Beginns des neuen Mutterschutzes + Attest Arzt). Man erhält dann vom Arbeitgeber und der Krankenkasse jeweils die Anteile zum MG. Man kann jedoch nicht schon eher die Elternzeit beenden, um bei einem Beschäftigungsverbotlohn zu erhalten. Bis zu zwölf Monate der ersten Elternzeit kann man mit Zustimmung des Arbeitgebers bis zum achten Geburtstag des Kindes übertragen. Ausgangspunkt für das EG ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld (nicht jedoch Zeiten einer verlängerten Elterngeldauszahlung) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung oder wegen Wehr- oder Zivildienstzeiten das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt. Sollte der Rückgriff auf weiter zurückliegende Monate jedoch nachteilig sein, können die Eltern schriftlich darauf verzichten. Bei Selbstständigen würden die zuvor genannten Monate nur auf Antrag von der Einkommensermittlung ausgenommen und an deren Stelle weiter zurückliegende Monate berücksichtigt. Liebe Grüße, NB


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